Rn 17

Kann eine Masseverbindlichkeit, die mit Zustimmung des Sachwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Sachwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz gemäß Abs. 1 Satz 3, § 61 verpflichtet. Das gilt nach § 61 Satz 2 nur dann nicht, wenn der Sachwalter bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreicht.

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