Rn 10

Nach Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift ist dieser Beschluss dem vorläufigen Verwalter und demjenigen besonders zuzustellen, der die "Kosten" (gemeint sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters) des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat. Damit soll auch dem im Einzelfall ggf. nur teilweise belasteten Gläubiger ermöglicht werden, Einwendungen gegen die festgesetzte Höhe der Vergütung und Auslagen im Rahmen eines Rechtsmittels nach Abs. 3 fristgemäß zu erheben. Daneben bleibt es dem Insolvenzgericht über die weiter geltende Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 unbenommen, den Festsetzungsbeschluss gem. § 64 Abs. 2 mit den dort genannten Einschränkungen im Internet bekanntzumachen, was nach § 9 Abs. 3 einer Zustellung an alle Verfahrensbeteiligten gleichkommt, selbst wenn – wie hier – eine besondere Zustellung vorgesehen ist[13], und vor allem auch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, völlig unabhängig von der besonderen Zustellung[14].

 

Rn 11

Weil die Verweisung in § 4 auf die Vorschriften der ZPO auf Vergütungsansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters in § 26a nicht anwendbar sein soll[15], verweist Abs. 2 Satz 5 für die Vollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ausdrücklich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen

[13] Braun-Herzig, § 26 a Rn. 7.
[15] So die Begr. d. Beschlussempfehlung d. Rechtsausschusses zum "RSB-Verkürzungsgesetz" BT-Drs. 17/13535 (Fn 3), S. 38.

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