Gesetzestext

 

(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.

(2) Ebenso ist bekanntzumachen:

1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
3. im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.

(3) 1§ 31 gilt entsprechend. 2Soweit im Falle des § 263 das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.

Allgemeines

 

Rn 1

Ein unter der Überwachung der Planerfüllung stehendes Unternehmen befindet sich in einer besonderen Situation.[1] Allein die sich aus den §§ 264, 265 ergebenden Folgen sind für die beteiligten Wirtschaftskreise von erheblichem Interesse. Zudem ist die Kenntnis über den Umfang möglicher Verfügungsbeschränkungen in Form von Zustimmungsvorbehalten nach § 263 für Geschäftspartner von großer Bedeutung. Somit dient die Norm vor allem dem Schutz der Interessen von Neugläubigern, die damit das Risiko besser abschätzen können.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 509.

Inhalt der Bekanntmachung

Tatsache der Überwachung

 

Rn 2

Nachdem § 258 Abs. 3 i. V. m. § 200 Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Veröffentlichung der Aufhebung des Verfahrens anordnen und damit den Rückfall der Verfügungsmacht an den Schuldner kundtun, bestimmt § 267 Abs. 1, dass zugleich eine öffentliche Bekanntgabe der Überwachung der Planerfüllung zu erfolgen hat, wenn eine solche im gestaltenden Teil vorgesehen ist. Dadurch erfährt der Rechtsverkehr von der Anordnung einer Überwachung und damit der weiterhin eingeschränkten Verfügungsmacht des Schuldners bzw. der Übernahmegesellschaft,[2] so dass er sich auf deren weitere Folgen einstellen kann.

[2] Zum Begriff vgl. § 260 Rn. 26.

Kreis der zu Überwachenden (§ 267 Abs. 2 Nr. 1)

 

Rn 3

Gerade wenn das insolvente Unternehmen von einem neuen Unternehmensträger fortgeführt wird, der unter neuer Firma und damit unter einem neuen Namen am Rechtsverkehr teilnimmt, bestehen für einen außenstehenden Dritten keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen mit diesem Unternehmen und insbesondere bei Kreditgewährung oder bei Verfügungen der Organe bzw. Vertreter der Übernahmegesellschaft auf insolvenzrechtliche Besonderheiten (Aufnahme der Forderung in den Kreditrahmen gemäß § 264 oder Bestehen eines Zustimmungsvorbehalts nach § 263) achten muss.

 

Rn 4

Daher ist die Ausdehnung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft (§ 260 Abs. 3) besonders bekannt zu machen. Nur durch eine Bekanntmachung können sich potentielle Vertragspartner des neuen Unternehmensträgers über die rechtlichen Hintergründe informieren und so ihr Verhalten auf die schwierige Situation ausrichten.

Einschränkungen der Verfügungsbefugnis während der Überwachung (§ 267 Abs. 2 Nr. 2)

 

Rn 5

Zur Sicherung der Alt- wie der Neugläubiger muss die Werthaltigkeit des schuldnerischen Vermögens erhalten bleiben. Daher kann der gestaltende Teil des Insolvenzplans vorsehen, dass Verfügungen des Schuldners über bestimmte Teile seines Vermögens einem Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters (§ 263) unterliegen. Weil Rechtsgeschäfte, die ohne Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, aber absolut unwirksam sind, so dass ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB ausscheidet (vgl. § 263 Rn. 5), muss sich der Erwerber vor Erbringung seiner Leistung vergewissern, dass entweder bezüglich der von ihm erworbenen Sache kein Vorbehalt besteht oder aber die Zustimmung des Verwalters vorliegt. Er ist mithin auf die Information über eine etwaige Verfügungsbeschränkung dringend angewiesen.

Umfang der bevorrechtigten Sicherungsmöglichkeit für Neugläubiger (§ 267 Abs. 2 Nr. 3)

 

Rn 6

Die Information über die Schaffung eines Kreditrahmens (§ 264) ist für alle künftigen Vertragsverhandlungen von entscheidender Bedeutung. Nur durch eine Aufnahme in den Rahmen ist die Erbringung der Gegenleistung (bzw. sekundär die Zahlung von Schadensersatz) gesichert. Ist dem Vertragspartner von diesen Hintergründen nichts bekannt, so droht ihm später die Gefahr, in einer Anschlussinsolvenz mit seinen offenen Forderungen auf die bloße Quote verwiesen zu werden.

Damit der Neugläubiger auch die Entscheidung über die Aufnahme seiner Forderungen in den Rahmen nachvollziehen kann, muss ihm die genaue Höhe des Kreditrahmens mitgeteilt werden.

Maßgebliche Medien für die Bekanntmachung

 

Rn 7

Die Vertragspartner des in der Sanierung befindlichen Unternehmens haben unterschiedliche Informationsanforderungen, so dass jeweils unterschiedliche Medien heranzuziehen sind.

Öffentliche Bekanntgabe

 

Rn 8

Grundsätzlich ordnet § 267 Abs. 1 an, dass die Überwachung zusammen mit der Aufhebung des Verfahrens bekannt zu machen ist.

Für öffentliche Bekanntmachungen gilt zunächst § 9, so dass die Überwachung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt abgedruckt werden muss. Dabei kann es sich um eine Tageszeitung der Region handeln oder um das jeweilige Amtsblatt. Das Gericht kann von diesen beiden Möglichkeiten auch nebeneinander Gebrauch machen.[3] Während § 9 prin...

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