Rn 12

Während im Handelsregister und in der öffentlichen Bekanntmachung die Überwachung unter Mitteilung ihrer vollständigen Modalitäten mitzuteilen ist, beschränkt sich § 267 Abs. 3 Satz 2 hinsichtlich solcher Vermögensgegenstände des Schuldners, deren Übergabe durch eine Eintragung in ein Register bewirkt wird, allein auf die den konkreten Gegenstand betreffenden Informationen. Folglich sind die §§ 32, 33 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Verfügungsmacht über Eigentum bzw. sonstige Rechte an einem Grundstück, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug durch den Plan im Rahmen der Überwachungsphase beschränkt wird, so dass § 267 Abs. 3 Satz 2 das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der konkreten Betroffenheit des jeweiligen Grundstücks, Schiffs oder Luftfahrzeugs (bzw. eines Rechts an einem der vorgenannten Gegenstände) durch die Überwachung fordert. Es kommt in den Registern daher zu einer lediglich partiellen Eintragung, in der ausschließlich die den konkreten Gegenstand betreffenden Auswirkungen der Überwachung zu finden sind.

 

Rn 13

Insbesondere soll durch die Eintragung in den Registern die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Vermögensgegenständen aus den Händen des Schuldners ohne Zustimmung des Verwalters ausgeschaltet werden. Sind die in den Registern geführten Grundstücke, Schiffe oder Luftfahrzeuge (oder Rechte an diesen) von der Überwachung nicht betroffen, so wird keine Eintragung in das jeweilige Register vorgenommen, um die Kapazitäten dieser Gerichte nicht unnötig zu belasten. Daher ist § 267 Abs. 3 Satz 2 mit der zusätzlichen Voraussetzung der Relevanz der Überwachung für den betreffenden Gegenstand nicht lediglich deklaratorisch (Rn. 11), sondern spezieller als die Verweisung über § 267 Abs. 1, § 200 Abs. 2 Satz 3, §§ 32 und 33. Die Registergerichte haben eine Eintragung also nur dann zu bewirken, wenn der erfasste Gegenstand von der Überwachung betroffen ist.

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