Rn 6

Die Information über die Schaffung eines Kreditrahmens (§ 264) ist für alle künftigen Vertragsverhandlungen von entscheidender Bedeutung. Nur durch eine Aufnahme in den Rahmen ist die Erbringung der Gegenleistung (bzw. sekundär die Zahlung von Schadensersatz) gesichert. Ist dem Vertragspartner von diesen Hintergründen nichts bekannt, so droht ihm später die Gefahr, in einer Anschlussinsolvenz mit seinen offenen Forderungen auf die bloße Quote verwiesen zu werden.

Damit der Neugläubiger auch die Entscheidung über die Aufnahme seiner Forderungen in den Rahmen nachvollziehen kann, muss ihm die genaue Höhe des Kreditrahmens mitgeteilt werden.

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