Rn 11

Das Verhältnis von Kreditrahmen zu ausgewiesenem Vermögen unterliegt einer Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 231 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1. Sofern der Insolvenzplan einen Kreditrahmen in unzulässiger Höhe vorsieht, hat das Insolvenzgericht die Bestätigung des Insolvenzplans wegen inhaltlicher Fehlerhaftigkeit nach § 250 Nr. 1 zu versagen.[5] Auch der Planüberwacher muss bei jeder Kreditaufnahme prüfen, ob der vorgesehene Kreditrahmen den neuen Kredit noch mit abdeckt und ob die Vereinbarungen zwischen Schuldner und kreditgewährendem Gläubiger hinsichtlich des Kreditrahmens und der Kreditbedingungen eindeutig sind. Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist nicht zu überprüfen (siehe Rdn. 23 ff.)[6]

 

Rn 12

Kommt es bei der Bildung des Rahmens gleichwohl zu einer Überschreitung der gesetzlich in § 264 Abs. 1 Satz 3 festgeschriebenen Grenze, tritt die Privilegierung nur bis zur Höchstgrenze ein, sodass ggf. ein die Grenze überschreitendes Darlehen teilweise im Kreditrahmen liegen kann und teilweise außerhalb (siehe hierzu auch Rdn. 27).[7] Hiervon zu unterscheiden ist das Problem, dass die Summe der, jeweils für sich innerhalb eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Kreditrahmens aufgenommen, Verbindlichkeiten dessen Obergrenze durchbricht. In diesem Fällen kommt es auf die zeitliche Reihenfolge der Vereinbarungen an. Privilegierung tritt für die Kreditverbindlichkeiten ein, die aufgenommen wurden, solange und soweit der Kreditrahmen noch nicht überschritten war (Prioritätsprinzip).[8]

[5] Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 264 Rn. 15.
[6] K. Schmidt/Spliedt, § 266 Rn. 10.
[7] Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 264 Rn. 14; a.A. Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 264 Rn. 15; HambKomm-InsR/Thies, § 264 InsO Rn. 10.
[8] HambKomm-InsR/Thies, § 264 InsO Rn. 10.

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