Rn 7

Unabhängig von der jeweiligen Risikobereitschaft ist allerdings die in § 264 Abs. 1 Satz 3 aufgeführte absolute Obergrenze des Kreditrahmens zu beachten. Hiernach darf der Kreditrahmen das in der dem bestätigten Plan nach § 229 beigefügten Vermögensübersicht aufgeführte Aktivvermögen nicht übersteigen.

 

Rn 8

Die Ermittlung dieser Obergrenze stößt indes auf Schwierigkeiten bei fehlender Vermögensübersicht, etwa weil sie wegen fehlender Beteiligung der Gläubiger an den zukünftigen Gewinnen des Unternehmens nicht erforderlich ist. Um auch in diesen Fällen das Bedürfnis nach neuem Kapital über die Kreditrahmenprivilegierung zu sichern, ist in diesen Fällen gleichwohl eine den Erfordernissen des § 229 entsprechende Übersicht zu erstellen, auf deren Basis dann der Rahmen ermittelt werden kann.

 

Rn 9

Der Sinn und Zweck der Obergrenze ist ein zweifacher. Einerseits sollen die Plangläubiger vor einer übermäßigen Kreditaufnahme geschützt werden, die ihre demgegenüber nachrangigen Ansprüche wertlos machen würde (siehe Rn. 3). Andererseits soll zum Schutz der Rahmengläubiger sichergestellt sein, dass für die Rückzahlung ihrer Darlehen werthaltige Vermögensgegenstände als Sicherheit bereitstehen. So werden grundsätzlich alle Beteiligten vor den Folgen einer übermäßigen Kreditaufnahme und damit ggf. einem bewussten Leerlaufenlassen der Ansprüche der Insolvenzgläubiger geschützt.

 

Rn 10

Allerdings ist die vom Gesetzgeber gewählte Obergrenze problematisch. Das insolvente Unternehmen wird nach § 229 für die angestrebte Sanierung im Rahmen des Planverfahrens zu Fortführungswerten bewertet. Kommt es jedoch zu erneuten Zahlungsschwierigkeiten und wird ein Zweitinsolvenzverfahren notwendig, sind gerade diese Fortführungswerte nicht mehr maßgeblich. Zu erzielen sind dann möglicherweise nur noch die Zerschlagungswerte. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Obergrenze ist eine Begrenzung des Kreditrahmens auf das mit Fortführungswerten (going-concern) anzusetzende Aktivvermögen überhöht. Andererseits stellt der Wortlaut der Vorschrift durch den Verweis auf § 229 ausdrücklich auf die Fortführungswerte ab, weshalb diese maßgeblich sein dürften.[4]

[4] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 264 Rn. 14, HambKomm-InsR/Thies, § 264 InsO Rn. 5.

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