2.1 Voraussetzung für Aufhebung des Verfahrens (Abs. 1)

 

Rn 2

Nach § 258 Abs. 1 hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Aufhebung des Verfahrens förmlich zu beschließen, sobald die Bestätigung des Plans (§§ 248, 252) rechtskräftig ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, im Plan einen anderen Zeitpunkt für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorzusehen. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens ist damit grds. für plandispositiv erklärt worden.[3]

 

Rn 3

Weitere Voraussetzung für die Aufhebung neben der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses ist, dass der Verwalter seinen Pflichten nach § 258 Abs. 2 nachgekommen ist. Allein die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses reicht nicht aus, um die Aufhebung zu beschließen, denn der Insolvenzverwalter ist zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weiterhin auf das Fortbestehen seiner Verfügungsmacht angewiesen.

 

Rn 4

Sofern der Plan nicht von der Möglichkeit nach § 66 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch macht, den Insolvenzverwalter von einer Schlussrechnungslegung zu entbinden, hat der Verwalter vor Aufhebung des Verfahrens noch eine Schlussrechnung zu legen und das Insolvenzgericht die Schlussrechnung zu prüfen.[4] Wegen der hieraus resultierenden Verzögerungen empfiehlt es sich deshalb im Plan von der Schlussrechnungslegung abzusehen. Dennoch muss die Aufhebung alsbald auf die Bestätigung folgen, sodass der Insolvenzverwalter die verbleibenden Geschäfte möglichst umgehend auszuführen hat. Das Insolvenzgericht hat nach der Bestätigung des Plans auf eine beschleunigte Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufhebung hinzuwirken.[5]

 

Rn 5

Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung endet u.a. das Amt des Insolvenzverwalters und fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Schuldner zurück (§ 259 Abs. 1). Der Insolvenzverwalter muss daher umfangreiche stichtagsbezogene Vorbereitungen treffen, die Umstellung der Buchhaltung veranlassen und die fälligen Masseverbindlichkeiten erfüllen sowie für die streitigen und nicht fälligen Masseverbindlichkeiten ausreichend vorzusorgen (siehe Rdn. 7).

 

Rn 6

Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Aufhebung ist grds. der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG), wenn der Insolvenzantrag ab dem 01.01.2013 gestellt worden ist (Art. 103g Satz 2 EGInsO). Auch bei Verfahren ab dem 01.01.2013 kommt jedoch eine Zuständigkeit des Rechtspflegers in Betracht, wenn der Plan gem. § 258 Abs. 1 abweichende Regelungen zur Verfahrensaufhebung vorsieht, die den Zusammenhang zwischen der Planbestätigung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beseitigen.[6]

[3] Beth, ZInsO 2015, 2017.
[4] A.A. FK-Jaffé, § 258 Rn. 9 ff.
[5] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 258 Rn. 3.
[6] HambKomm-Thies, § 258 Rn. 21.

2.2 Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (Abs. 2)

 

Rn 7

Bevor das Verfahren aufgehoben werden kann, hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche (§§ 53–55) zu begleichen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten oder einen plausiblen Finanzplan vorzulegen, wonach deren Erfüllung möglich ist (§ 258 Abs. 2). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Abs. 2 auf Masseansprüche außerhalb der Betriebsfortführung hat der Gesetzgeber bedauerlicherweise nicht vorgesehen.[7] Forderungen von Gläubigern, die wegen ihrer Ansprüche auf Deckung oder Sicherstellung verzichtet haben, sind im Rahmen des Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.[8] Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist. Es genügt eine belastbare Liquiditätsrechnung bis hin zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Verbindlichkeit.[9]

Für Eventualverbindlichkeiten wie etwa ungewisse Gewährleistungsansprüche ist eine Rückstellung zu bilden.

 

Rn 8

Zu den Masseansprüchen gehören auch die in § 54 geregelten Kosten des Insolvenzverfahrens, zu denen wiederum die Vergütungen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder eines Gläubigerausschusses gehören. Die Vergütungsanträge sollen deshalb in der Zeit vor Aufhebung des Verfahrens gestellt werden. Die Entscheidung des Insolvenzgerichtes gem. § 64 erfolgt durch Beschluss, muss aber nicht zwingend bis zur Aufhebung des Verfahrens erfolgen.[10] In Anbetracht der Komplexität des Vergütungsrechtes ist es vielfach den Gerichten in der Praxis gar nicht möglich, über die Vergütungsanträge bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, insbesondere wenn die Aufhebung unmittelbar auf die Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses folgt. Zuständig für die Festsetzung der Vergütung bleibt auch im Planverfahren mangels abweichender Regelung der Rechtspfleger, sofern sich der Richter die Entscheidung nicht vorbehält. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung steht der Aufhebung nicht entgegen.[11] Über die Höhe der jeweils beantragten Vergütung wird indes schon vor Bestätigung des Insolvenzplans weitestgehende Einigkeit herzustellen sein, denn auch die hierfür notwendigen Mittel sind im Plan zu berücksichtigen, zumindest in Form einer Rückstellung. Der Verwalter sollte im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses berechtigt werden, einen Betrag in Höhe d...

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