Rn 3

Bestritten ist eine Forderung, wenn im Prüfungstermin (§ 176) ein Widerspruch des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder auch nur von Seiten des Schuldners erhoben und dieser Widerspruch auch bis zum Zeitpunkt der nach den Regelungen des Insolvenzplans zu beurteilenden Fälligkeit der Verpflichtung des Schuldners nicht beseitigt wurde (vgl. § 178 Abs. 1 Satz 1, dort Rn. 12). Eine noch nicht endgültig geklärte Ausfallforderung ist anzunehmen, wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger noch nicht nachgewiesen hat, dass die zu seinen Gunsten bestehende Sicherheit nicht zur Deckung seiner gesamten Forderung ausreiche. Diskutiert wird, ob § 256 auch für den verspätet anmeldenden Gläubiger Anwendung findet.[1] Dem Wortlaut des § 256 lässt sich dies nicht entnehmen. Zu § 97 VerglO hatte der BGH entschieden, dass auch Vergleichsforderungen erfasst werden, die im Vergleichsverfahren nicht geltend gemacht worden sind.[2] Entsprechendes dürfte für § 256 gelten.[3]

[1] In diesem Sinne MünchKomm-Huber, § 256 Rn. 7; HK-Flessner, § 256 Rn. 2; a.A. Otte/Wiester, NZI 2005, 70 (71 f.).
[2] BGHZ 32, 218 (223 f.). So auch Bley/Mohrbutter, § 97 Rn. 5.
[3] MünchKomm-Huber, § 256 Rn. 7; HK-Flessner, § 256 Rn. 2; Uhlenbruck/Lüer, § 256 Rn. 4, 8; a.A. Otte/Wiester, NZI 2005, 70 (71 f.).

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