Rn 19

Wenn im Plan der – teilweise oder vollständige – Erlass von Ansprüchen vorgesehen ist, der betreffende Gläubiger aber mehr als im Plan vorgesehen erhält, ist er nach Abs. 3 ausdrücklich keinem Rückgewähranspruch ausgesetzt. Die Verbindlichkeit besteht insoweit als Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit) fort und bildet einen hinreichenden Rechtsgrund für die volle Befriedigung. Da § 254 Abs. 3 nicht zwischen Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters und solchen der übrigen Gläubiger differenziert, ist eine Rückforderung generell ausgeschlossen. Das gilt sowohl für eine Befriedigung des Gläubigers nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner als auch für eine Befriedigung während des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter. Auch Kleingläubiger, die vollständige Befriedigung erhalten und dann aus dem Verfahren ausscheiden, sind keinen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt. Nicht ausgeschlossen ist aber der Kondiktionsanspruch für den Fall, dass der Gläubiger irrtümlich mehr als das Äquivalent seiner ursprünglichen Forderung erhält.[14] Nach der Rechtsprechung des BFH stehen die rechtsgestaltenden Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplanes einer nachträglichen Änderung der Steuerfestsetzung gem. § 164 Abs. 2 AO, die zu einer Erhöhung, Verringerung oder dem Wegfall der Steuerforderung führen würde, entgegen.[15]

 

Rn 20

Bedeutung hat die Regelung insbesondere auch für absonderungsberechtigte Gläubiger. Es ist bei diesen kein Ausnahmefall, dass sie schon während des Verfahrens voll befriedigt werden. Die Regelungen des Plans für die absonderungsberechtigten Gläubiger wirken sich mithin nur für die Gläubiger aus, die bis zur Rechtskraft der Bestätigung des Plans noch keine Befriedigung auf ihr Absonderungsrecht erlangt haben. Sieht der Plan beispielsweise die Fortführung des Unternehmens vor, so werden in erster Linie die Gläubiger betroffen sein, deren Absonderungsrechte an Gegenständen bestehen, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich sind. Im Übrigen kann der Zugriff dieser Gläubiger auf ihre Sicherheiten während des Verfahrens ausgeschlossen werden (vgl. für Grundstücke § 30d ZVG – siehe auch § 49 Rdn. 12 ff.) oder ist während des Verfahrens ohnehin durch den gesetzlichen Übergang des Verwertungsrechts auf den Verwalter gem. § 166 Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen.

[14] Kübler/Prütting/Bork-Spahlinger § 254 Rn. 22.

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