Rn 15

Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 werden persönliche Ansprüche der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen sowie Rechte dieser an nicht massezugehörigen Gegenständen (dingliche Sicherheiten) vom Insolvenzplan nicht berührt. Die Vorschrift modifiziert den Akzessorietätsgrundsatzes. Grundlage für den Fortbestand der Dritthaftung ist die trotz Erlass fortbestehende unvollkommene Verbindlichkeit.[11] Auch können die Wirkungen einer Vormerkung nicht durch den Plan beeinträchtigt werden. Der Gläubiger kann den Sicherungsgeber oder den als Sicherheit dienenden Gegenstand ohne Rücksicht auf die im Insolvenzplan vereinbarten Regelungen, insbesondere die dort niedergelegte Quote, in voller Höhe seiner Forderung in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind die nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten gem. § 217 Abs. 2. Das sind Sicherheiten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen. Die Regelung des § 254 Abs. 2 ist jedoch dispositiv. Zugunsten der Sicherungsgeber können im Insolvenzplan abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

 

Rn 16

Dessen ungeachtet wird der Insolvenzschuldner nach § 254 Abs. 2 Satz 2 durch den Plan auch von den ihn gegenüber den Sicherungsgebern treffenden Ausgleichsverpflichtungen (z.B. § 426 Abs. 1 BGB für den Mitschuldner und das jeweilige Innenverhältnis bei der Bürgschaft) befreit. Der Schuldner wird gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger. Der Insolvenzplan wirkt somit als Regresssperre. Im Ergebnis kann der Insolvenzgläubiger auf die ihm zu Verfügung stehende Sicherheit zugreifen, ohne dass der Dritte seinerseits Regress bei dem Schuldner nehmen kann. Der Sicherungsgeber muss mithin eine im Insolvenzplan vorgesehene Einbuße tragen, ohne auf deren Höhe zunächst Einfluss zu haben. Denn diese Einbuße wird im Rahmen der Abstimmung über den Inhalt des Insolvenzplans von den Gläubigern festgelegt. In dem außergewöhnlichen Fall, dass der Insolvenzplan für die drittgesicherten Forderungen eine Quote vorsieht, die hinter der eines Regelinsolvenzverfahrens zurückbleibt, ist den Sicherungsgebern wegen dieses potentiellen Regressausfalls bei dem Zustandekommen eines Insolvenzplans ein Stimmrecht zu gewähren und eine eigene Gruppe zu bilden (vgl. § 222 Rdn. 19). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen gebotenen Verbot von Verträgen zulasten Dritter.

 

Rn 17

Unter dieser Voraussetzung müssen sie sich allerdings ebenso wie alle übrigen Gruppen selbst dann an den Bestimmungen des Plans festhalten lassen, wenn sie als Gruppe mehrheitlich gegen den Plan gestimmt hatten, ihre Zustimmung aber über § 245 fingiert wurde.

 

Rn 18

Die mit einem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung des Schuldners von seiner Steuerschuld führt allerdings nicht zu einem Erlöschen der Steuerforderung im Sinne § 47 AO.[12] Eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner nach §§ 69, 34, 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO bleibt deshalb möglich. Das gilt auch, wenn die Finanzverwaltung dem Insolvenzplan zugestimmt hat.[13]

[11] BT-Drucks. 12/2443, S. 213.
[12] Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, HdB InsR, Kap. 14, Rn. 291.

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