Rn 19

Neben den verschiedenen Gläubigergruppen bilden die am Schuldner beteiligten Personen die vierte Gruppe. Auch diese Gruppe wird lediglich gebildet, sofern durch den Plan in die Rechte der Betroffenen eingegriffen wird.

 

Rn 20

Die Einführung dieser vierten Gruppe durch das ESUG ist logische Konsequenz der Einführung von § 225a und der damit verbundenen Möglichkeit durch den Plan in die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen einzugreifen.

 

Rn 21

Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte im Insolvenzplan gestaltet, also Regelungen unterworfen werden. Hiervon ist nicht nur auszugehen, wenn Anteile eingezogen oder übertragen werden oder wenn ein Kapitalschnitt, ggf. i.V.m. einem Debt-Equity-Swap erfolgt. Vielmehr ist von einem Eingriff bereits dann auszugehen, wenn der Insolvenzplan für die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte andere Regelungen als bei Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren vorsieht. Das hat letztlich zur Folge, dass jede unternehmensträgererhaltende Sanierung wegen der hierin liegenden Abweichung vom Regelverfahren die Bildung einer Gruppe nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bedingt.

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