Rn 28
Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters während der Zeit seiner Bestellung behalten auch danach uneingeschränkte Wirksamkeit für den Schuldner. Dies dürfte sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 2 ableiten lassen.[72] Im Kollisionsfall mit Verfügungen des Schuldners gehen die Verfügungen des vorläufigen Verwalters vor.[73]
Rn 29
Leistungen, die auf § 25 Abs. 2 beruhen, können in einem späteren Insolvenzverfahren nicht angefochten werden, weil keine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger erfolgt.[74] Wird das Insolvenzverfahren jedoch zunächst nicht eröffnet, ist die Vergütungsforderung des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem nachfolgenden Zweitverfahren nicht Teil der Massekosten[75] und kann im Falle ihrer Auszahlung nach den allgemeinen Regeln anfechtbar sein.[76]
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