Rn 1

Das Wirksamwerden von Rechtsänderungen – die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen sind – wird sinnvollerweise häufig davon abhängig gemacht werden (müssen), dass bestimmte (Vor-)Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden. Alternativ stehen die Varianten der aufschiebenden und auflösenden Bedingung zur Verfügung. Die im Plan vorgesehenen Leistungen sind häufig für die Zustimmung der Gläubiger von derart zentraler Bedeutung, dass ihre Verwirklichung sichergestellt werden soll. § 249 Satz 1 trägt diesem Umstand Rechnung und bestimmt, dass die Bestätigung vom Gericht nur erteilt werden darf, wenn die im gestaltenden Teil vorgesehenen Leistungen und Maßnahmen tatsächlich erbracht oder verwirklicht worden sind. Das Gericht hat sich hiervon von Amts wegen durch geeignete Maßnahmen zu überzeugen.

 

Rn 2

Andererseits kann die Vereinbarung bestimmter Vorbedingungen auch einen Vorteil für den Insolvenzschuldner mit sich bringen. Insbesondere im Bereich des Zusammenspiels von gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Regelungen wird sich nicht selten die Notwendigkeit einer beiderseitigen Abhängigkeit ergeben. Zusammen mit § 250 Nr. 1 ergibt sich aus § 249 die Möglichkeit, einerseits vom Insolvenzschuldner zu fassende erforderliche gesellschaftsrechtliche Beschlüsse erst wirksam werden zu lassen, wenn die Zustimmung der Gläubiger zum Plan feststeht, und anderseits den Plan erst dann in Kraft zu setzen, wenn die im Plan vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse gefasst sind. Auf diese Weise werden beide Seiten bezüglich des angestrebten Ziels ausreichend gesichert.

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