Rn 5

Nach § 250 Nr. 1 und Nr. 2 muss eine Bestätigung versagt werden, wenn ein wesentlicher, nicht behebbarer Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften über

  • den Inhalt des Insolvenzplans,
  • die verfahrensmäßige Behandlung des Plans,
  • die Annahme durch die Gläubiger (oder die partielle Ersetzung von deren Zustimmungen) sowie
  • die Zustimmung durch den Schuldner (oder deren Ersetzung) vorliegt oder
  • die Annahme des Plans durch die Gläubiger unlauter herbeigeführt wurde, insbesondere weil die Zustimmung durch Begünstigung eines Gläubigers erreicht worden ist.[6]
 

Rn 6

Nur wenn die in den vorgenannten Paragraphen jeweils aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen – deren Vorliegen das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat – erfüllt sind, ist eine Bestätigung des Plans möglich. Dabei hat das Gericht insbesondere darauf zu achten, dass die für die notwendigen Fiktionen erforderlichen Voraussetzungen auch wirklich vorliegen.[7]

 

Rn 7

Zudem muss das Gericht über alle im Verfahren eingelegten Widersprüche entschieden haben.[8]

[6] Beispiele bei Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 250 Rn. 17.
[7] BGH, Beschluss vom 17.12.2020, IX ZB 38/18, NZI 2021, 177 (178) mit Anm. Jungmann, EWIR 2021, 77 (78); AG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2020, 513 IK 220/17, ZInsO 2020, 1328 (1328) mit Anm. Keramati, jurisPR-InsR 14/2020 Anm. 5; HK-Haas, § 248 Rn. 2.
[8] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 248 Rn. 3; MünchKomm-Sinz, § 248 Rn. 25 über eingelegte Widersprüche kann auch gemeinsam mit dem Bestätigungsbeschluss entschieden werden.

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