Rn 16

Ein Widerspruch des Schuldners, der nicht wegen § 247 Abs. 2 unbeachtlich ist, hat zur Folge, dass das Gericht den vorgelegten und von den Gläubigern gebilligten Insolvenzplan nicht bestätigen darf (Bestätigungsverbot).[21] Der Plan muss dann nachgebessert werden.

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