Rn 1

Die Vorschrift des § 247 regelt die Zustimmung des Schuldners zum Insolvenzplan und räumt ihm ein Widerspruchsrecht ein. Die Regelung ist erforderlich, weil das Vorlagerecht gegenüber den Vorschriften zum Zwangsvergleich (§ 173 KO) auf den Verwalter ausgedehnt wurde. Folglich muss der Schuldner vor der Möglichkeit einer im Plan vorgesehenen Benachteiligung seiner Person geschützt werden. Im Insolvenzplan kann etwa die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens ausgedehnt werden oder sein Recht auf einen Überschuss, der nach Verwertung und Verteilung des Erlöses der Insolvenzmasse verbleibt, dadurch geschmälert werden, dass einzelne Gläubiger – z.B. um ihre Zustimmung zu erreichen – mehr erhalten, als sie zivilrechtlich zu beanspruchen hätten.

 

Rn 2

Zu Lasten des Schuldners fingiert § 247 Abs. 1 die Zustimmung, wenn sein Widerspruch nicht bis zum Abstimmungstermin vorliegt. Diese Fiktion ist zumutbar, weil an den Schuldner gemäß § 232 (§ 232 Rdn. 3) jeder vom Verwalter erstellte Insolvenzplan von Amts wegen zugestellt wird. Er kann sich mit den Inhalten dieses Plans befassen und bis zum Abstimmungstermin Stellung nehmen bzw. widersprechen. Im Interesse einer zügigen Abwicklung des Verfahrens ist die Fiktion ein wirksames Mittel, den Schuldner zur Mitarbeit zu bewegen. Allerdings sollte die Übersendung des Insolvenzplans einen Hinweis auf die möglichen Folgen eines Schweigens nach § 247 Abs. 1 enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge