Rn 7

Nach § 240 Satz 2 kann über den geänderten Plan noch in demselben Termin abgestimmt werden. Das Verfahren soll nicht dadurch verschleppt werden, dass kleine Änderungen am Plan vorgenommen wurden, zumal diese vor ihrer Annahme (ebenso wie der Plan) zu erörtern sind. Eine sofortige Abstimmung wird möglich sein, wenn die Änderungen so gering sind, dass sie im Termin vorgenommen werden können und die Abstimmungsberechtigten auch die sich daraus ergebenden, sie betreffenden Konsequenzen erkennen und kalkulieren können. Die Abstimmung im Termin sieht das Gesetz dem Wortlaut nach als Regelfall vor.[18] Dies ergibt sich ebenso aus dem Grundsatz des zügigen Verfahrens.[19]

 

Rn 8

Einen anderen Zeitpunkt hatte zunächst der Regierungsentwurf vorgesehen. § 284 RegE[20] bestimmte infolge der grundsätzlich vorgesehenen Trennung von Erörterungs- und Abstimmungstermin zunächst, dass eine sofortige Abstimmung nicht möglich sein sollte. Nach § 284 Abs. 1 Satz 2 RegE hatte der Vorlegende vielmehr eine spätere Änderung seines Plans bereits im Erörterungstermin anzukündigen, wobei das Gericht für die Ausarbeitung der Änderung eine angemessene Frist bestimmen sollte. Zudem konnte das Gericht nach Abs. 2 des RegE den Plan zurückweisen, wenn er auch mit dem geänderten Inhalt keine Aussicht auf eine Annahme hat. Für den Vorlegenden war hiergegen die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde vorgesehen.

 

Rn 9

Die anschließend vom Rechtsausschuss veranlasste Kürzung dient der Straffung des Verfahrens. Durch die Möglichkeit, noch im Termin über den "geringfügig" geänderten Plan abzustimmen, wird der zügige Fortgang des Verfahrens – der für eine erfolgreiche Durchführung des Plans notwendig sein wird – gefördert. Die im Gesetz unter § 231 (Zurückweisung des Plans) und § 241 (gesonderter Abstimmungstermin) getroffenen Regelungen dürften in der Tat ausreichen, die Rechte der Betroffenen zu sichern.

[18] Hiebert, ZInsO 2015, 113 (117).
[19] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 240 Rn. 16.
[20] BT-Drs. 12/2443, S. 54.

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