Rn 6

Ebenso wie die Insolvenzgläubiger (§ 237 Abs. 2) haben auch die absonderungsberechtigten Gläubiger kein Stimmrecht, wenn ihre Rechte durch den Plan nicht beeinträchtigt werden (§ 238 Abs. 2). Erhalten daher die Absonderungsberechtigten nach dem Insolvenzplan eine Befriedigung, die der Verwertung ihrer Sicherheit entspricht oder diese noch übersteigt, so haben sie kein Stimmrecht und können folglich auch keine Ablehnung des Plans herbeiführen. Umstritten ist im Einzelnen, ob § 237 Abs. 2 eine überflüssige Vorschrift ist.[14] Entscheidend ist hierfür, ob "Regelung" i.S.v. Abs. 1 Satz 1 gleichbedeutend mit "Beeinträchtigung" i.S.v. Abs. 2 sowie dem Begriff "Eingriff" bei der Gruppenbildung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 ist.[15] Würde ein Unterschied gemacht, könnte auch bei der Besserstellung der absonderungsberechtigten Gläubiger eine Gruppe gebildet bzw. sie Beteiligte einer Gruppe werden. Die bessergestellten absonderungsberechtigten Gläubiger hätten im Ergebnis aber keinerlei Stimmrechte.[16] Bei Annahme, dass die Begriffe gleichbedeutend sind und immer eine gewisse Schlechterstellung erforderlich ist, kommt man zu dem Ergebnis, dass Abs. 2 wohl überflüssig ist. Zumindest für den Fall, dass fälschlicherweise eine solche Gruppe gebildet wurde oder hinsichtlich einer solchen Gruppenbildung Unsicherheit besteht, hat die Vorschrift klarstellenden Charakter.[17]

[14] Hess-Hess, § 238 Rn. 12; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, 68. Lfg. 2016, § 238 Rn. 11; K.SchmidtSpliedt, 19. Auf. 2016, § 238 Rn. 5; wohl auch Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 238 Rn. 12; a.A. Braun-Braun/Frank, 7. Aufl. 2017, § 238 Rn. 8.
[15] Vgl. hierzu ausführlich Braun-Braun/Frank, 7. Aufl. 2017, § 238 Rn. 8.
[16] Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 238 Rn. 12.
[17] Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 238 Rn. 12. Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 238 Rn. 12; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, 68. Lfg. 2016, § 238 Rn. 11.

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