Rn 12

Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht für die gesonderte Ladung der Beteiligten zuständig. Durch das SanInsFoG wurde § 235 Abs. 3 Satz 4 eingefügt, welcher auf § 8 Abs. 3 verweist. Dadurch ist die insoweit bereits vorherrschende Praxis gesetzlich normiert worden: Das Insolvenzgericht kann den Insolvenz- oder Sachwalter sowohl mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin als auch der Übersendung des Insolvenzplans oder einer Zusammenfassung dessen beauftragen. Diese Aufgabenübertragung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die durch die Ladung entstehenden Kosten sind Gerichtskosten i.S.d. § 54 Nr. 1.

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