Rn 8

Damit durch die Stellungnahmen der zur Äußerung aufgeforderten Personen/Institutionen nicht zu viel Zeit verloren geht, hat das Gericht eine Frist zur Abgabe zu setzen (§ 232 Abs. 3 Satz 1). Im Interesse eines zügigen Verfahrens hat der Gesetzgeber mit dem ESUG eine konkrete Frist für die Abgabe der Stellungnahmen geschaffen. Nach § 232 Abs. 3 Satz 2 soll die Frist zwei Wochen nicht überschreiten. Im Einzelfall kann hiervon, insbesondere bei komplexen Verfahren abgewichen werden. Bei der Bemessung der Frist ist immer darauf zu achten, dass sie mit § 235 Abs. 1 Satz 2 korrespondiert.[16] Für alle Beteiligten ist die Frist einheitlich zu bemessen.

 

Rn 9

Die in § 232 Abs. 1 Nr. 1–3 aufgeführten Personen/Institutionen sind nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, zum übersandten Insolvenzplan Stellung zu nehmen. Etwaige hierdurch anfallende Kosten haben die Beteiligten selbst zu tragen. Der Insolvenzverwalter soll im Fall eines Schuldnerplans nur bei relevanter Mehrarbeit, also nicht bei jeder Prüfung eines Plans einen Zuschlag auf seine Vergütung aus der Insolvenzmasse verlangen dürfen.[17] Das erscheint vor dem Hintergrund, dass jede Befassung mit einem vom Schuldner vorgelegten Plan eine Mehrarbeit auslöst, nicht zutreffend. Aus dem gleichen Grunde ("Mehrarbeit") kann auch die Prüfung der Stellungnahmen, soweit diese einen gewissen Umfang einnimmt, einen Zuschlag rechtfertigen.[18]

[16] Brünkmans/Thole-Laroche, § 15 Rn. 5.
[17] AG Hannover, Beschl. v. 30.08.2016, 905 IN 864/12, ZInsO 2016, 2107 (m. Anm. Haarmeyer).
[18] MünchKomm-Breuer, § 232 Rn. 18; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 232 Rn. 9.

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