Rn 31b

Nach § 231 Abs. 1 Satz 2 soll das Insolvenzgericht die Entscheidung nach Satz 1, also über die Zulassung oder die Zurückweisung des Insolvenzplans innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Insolvenzplans treffen. Satz 2 von § 231 Abs. 1 wurde erst durch das ESUG neu in die InsO eingefügt. Durch die Betonung der Verpflichtung des Gerichts, die Vorprüfung unverzüglich vorzunehmen, sollen die Sanierungschancen von Unternehmen erhöht werden, da sich nach Ansicht des Gesetzgebers[16] jede Verzögerung bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 nachteilig auf die Fortführung des Unternehmens und die Gewinnung von Investoren auswirken kann. Bei Satz 2 handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, durch die nicht ausgeschlossen wird, dass Besonderheiten des Einzelfalls eine längere Vorprüfung und damit ein Überschreiten der Zwei-Wochen-Frist erfordern.

[16] BT-Drs. 17/5712, S. 33.

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