Rn 36

Gegen die gerichtliche Anordnung oder das Versäumen einer Bekanntmachung auf Basis des § 23 ist kein Rechtsmittel statthaft. Dies gilt auch für einen Absonderungsberechtigten, der sich gegen ein Eintragungsersuchen des Insolvenzgerichts wenden möchte.[49] In Betracht kommt allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB. Da die Bekanntmachung sonstiger Sicherungsmaßnahmen jedoch auf Grundlage des § 21 Abs. 1 erfolgt (s. o. Rn. 17), steht dem Schuldner hiergegen die sofortige Beschwerde zur Verfügung. Diese ist allerdings ein stumpfes Schwert, da ihr keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist aber eine Bekanntmachung erfolgt, ist diese nicht mehr rückholbar. Das Insolvenzgericht wird daher bei seiner Veröffentlichungsentscheidung auch erwägen müssen, ob es die Vollziehung der Entscheidung in analoger Anwendung des § 570 Abs. 2 ZPO vorläufig aussetzt, wenn der Schuldner (bspw. in der Vorbesprechung eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens) bereits seinen Widerstand gegen eine Bekanntmachung angekündigt hat.[50] Weigert sich das Grundbuchamt dem Ersuchen des Insolvenzgerichts nachzukommen und lehnt eine Eintragung ab, ist das Insolvenzgericht beschwerdebefugt.[51]

[49] OLG Hamm KTS 1970, 314.
[50] Zur Befugnis des Insolvenzgerichts zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung: Uhlenbruch-Pape, § 6 Rn. 17; MünchKomm-Ganter/Lohmann, § 6 Rn. 51.
[51] OLG Rostock ZInsO 2003, 1002 (1003); LG Flensburg ZInsO 2002, 1145; LG Frankenthal ZInsO 2001, 1067; MünchKomm-Haarmeyer, § 23 Rn. 21.

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