Rn 17

Wer zur Einlegung der sofortigen Beschwerde berechtigt ist, ergibt sich grundsätzlich aus der jeweils konkreten Bestimmung der InsO, die die Anfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung vorsieht. Soweit kein ausdrücklicher Adressat für das Beschwerderecht genannt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde aus der Beschwer des Beschwerdeführers.

Die Beschwer ist generelle Zulässigkeitsvoraussetzung, die abstrakt normierte Beschwerdeberechtigung in einzelnen Bestimmungen der InsO reicht insoweit nicht aus.[23] Vielmehr muss durch die angegriffene gerichtliche Entscheidung unmittelbar in Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers eingegriffen worden sein, also eine tatsächlich feststellbare Beschwer hinzukommen.[24]

 

Rn 18

Soweit dem Schuldner die sofortige Beschwerde zusteht, ist hinsichtlich der grundsätzlichen Beschwerdebefugnis ungeachtet der Frage der konkreten Beschwer im Einzelfall zu differenzieren.

Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, korrespondiert die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde grundsätzlich mit der Antragsberechtigung des § 15.

Dies bedeutet, dass bei juristischen Personen jedes Mitglied des Vertretungsorgans berechtigt ist, sofortige Beschwerde einzulegen, ohne dass es insoweit auf die gesellschaftsinterne Vertretungsregelung ankommt.

 

Rn 19

Etwas anderes gilt nur für die Gesellschafter einer Vorgesellschaft, die ebenfalls insolvenzfähig ist; hier sind nicht die bereits berufenen Geschäftsführer, sondern die Gesellschafter beschwerdebefugt.[25]

 

Rn 20

Den Aktionären einer Aktiengesellschaft oder den Gesellschaftern einer eingetragenen GmbH steht ein Beschwerderecht nicht zu, sie sind nicht Schuldner im Insolvenzverfahren über das Vermögen der juristischen Person.

 

Rn 21

Bei der BGB-Gesellschaft, der OHG und der Partnerschaft ist jeder persönlich haftende Gesellschafter beschwerdebefugt, bei der KG nur der Komplementär.

 

Rn 22

Ist eine GmbH durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst, steht das Beschwerderecht dem Abwickler zu, nicht dem vormaligen Geschäftsführer. Im Nachlassinsolvenzverfahren ist bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung, sodass auch jeder Erbe beschwerdebefugt ist.

[23] Uhlenbruck-I. Pape, § 6 Rn. 12.
[25] Heintzmann, BB 1979, 454.

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