Rn 9

Im Finanzplan wird in zeitlicher Reihenfolge dargelegt, durch welche zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben[17] die Aufrechterhaltung des finanzwirtschaftlichen Gleichgewichts des Unternehmens zu gewährleisten ist. Es handelt sich materiell um einen Liquiditätsplan,[18] mit dessen Hilfe während des Sanierungszeitraums die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens nachgewiesen wird. Berücksichtigt werden dabei zum einen die in der Kasse und auf dem Konto befindlichen Beträge (Zahlungsmittel) und zum anderen die Summen der Aktivforderungen, von denen die Passivforderungen abzuziehen sind (Zahlungsmittel./. Forderungsdifferenz = Geldvermögen).

 

Rn 10

Der Plan soll einen Ausblick auf die künftigen Zahlungsströme des schuldnerischen Unternehmens geben. Er betrifft den Zeitraum vom Wirksamwerden des Plans bis zur planmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Um einen fundierten Überblick über die zukünftigen Zahlungsströme zu haben, ist es erforderlich, dass diese permanent aktualisiert werden. Durch die zeitliche Gegenüberstellung können finanzielle Engpässe von vornherein antizipiert und die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit ihrer Beseitigung kann durchgerechnet werden. Insbesondere muss anhand des Finanzplans nachvollzogen werden können, dass innerhalb des Sanierungszeitraums jederzeit einer fälligen Verbindlichkeit ausreichende liquide Zahlungsmittel gegenüberstehen, um diese zu begleichen. Bei den Ausgaben sind auch die (ggfls. ratierlichen) Zahlungen an die Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen.[19] Anliegen des Finanzplans ist es jedoch nicht, Höhe und Fälligkeit der Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger vorauszubestimmen.[20]

 

Rn 11

Im Interesse einer möglichst hohen Aussagekraft und Genauigkeit des Liquiditätsplans ist dieser in einzelne Zeitabschnitte aufzuteilen, die umso länger werden dürfen, je weiter sie in der Zukunft liegen (beginnend mit einer Planung der Tagesliquidität für i. d. R. die nächsten zwei Wochen, daran anschließend der Wochenliquidität für zwei bis drei Monate und sodann der Monatsliquidität; eine Liquiditätsberechnung über zwölf Monate hinaus ist nur noch quartalsweise oder halbjährlich zielführend). An die Liquiditätsplanung des Insolvenzverwalters sind aber keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen.[21] Es genügt, dass der Insolvenzverwalter ex ante, wie ein ordentlicher Kaufmann von der Realisierung der für die Erhaltung der Liquidität erforderlichen Außenstände ernsthaft ausgehen durfte. Daher muss eine periodische Aktualisierung im zeitlichen Abstand eines Monats, der sich bei Beginn des Verfahrens um eine angemessene Einarbeitungszeit erhöht, für die Annahme einer ordnungsgemäßen Finanzplanung genügen.

Der Finanzplan i. S. v. § 229 Satz 2 2. Fall darf nicht mit dem Finanzplan nach § 258 Abs. 2 verwechselt werden. Beide sind nicht identisch. Während Ersterer die Befriedigung der Insolvenzgläubiger gewährleisten soll, beabsichtigt Letzterer die Sicherstellung der Massegläubiger. Es kann sich jedoch – soweit darstellbar – empfehlen, in den Finanzplan nach § 229 Satz 2 2. Fall die Masseverbindlichkeiten bereits einzustellen, um die Deckung der noch nicht fälligen Masseverbindlichkeiten nachzuweisen.[22]

[17] Anstelle der Einnahmen und Ausgaben sind eigentlich Ein- und Auszahlungen gemeint; Braun/Uhlenbruck, S. 543.
[18] Uhlenbruck-Sinz, § 229 Rn. 5.
[19] HambKomm-Thies, § 229 Rn. 5.
[20] Vgl. Westrick, DStR 1998, 1879 (1883).
[21] So auch LG Dresden ZIP 2004, 2016 und Bank/Weinbeer, NZI 2005, 478 (486) gegen OLG Hamm ZInsO 2003, 714.
[22] HambKomm-Thies, § 229 Rn. 5.

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