Rn 11

Die Einbindung des "Debt-Equity-Swaps" bietet nun mehr Rechtssicherheit in der Insolvenz. Zwar war bereits nach altem Recht eine Fremdkapitalumwandlung im Rahmen eines Insolvenzplanes regelbar.[24] Allerdings bestand aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung ein erhebliches Blockadepotenzial der bisherigen Anteilsinhaber. Denn die für einen "Debt-Equity-Swap" notwendigen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse konnten auch im Planverfahren nicht gegen den Willen der am Schuldner beteiligten Personen getroffen werden.[25]

 

Rn 12

Dadurch, dass die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte nun im gestaltenden Teil des Insolvenzplans geregelt werden kann, wurde das Blockadepotenzial minimiert.[26] Die Anteilsinhaber können nur noch als eigene Gruppe im Rahmen der Abstimmung über den Plan entscheiden. Gemäß § 244 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 InsO genügt die einfache Kapitalmehrheit zur Zustimmung. Wird diese nicht erreicht, kommt darüber hinaus die Fiktion der Zustimmung nach § 245 InsO in Betracht. Die Voraussetzungen von § 245 InsO werden im Regelfall erfüllt sein. Dafür ist es vor allem notwendig, dass die Anteilsinhaber durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan. Die Gesellschafter dürften regelmäßig nachrangige Insolvenzgläubiger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sein und deshalb in der Mehrzahl der Fälle nicht mit einer Befriedigung ihrer Forderungen rechnen können. Die Geschäftsanteile dürften, solange nicht der Eröffnungsgrund weggefallen ist, ebenfalls nicht werthaltig sein. Die Ablehnung des Insolvenzplanes würde dann gegen das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO verstoßen mit der Folge, dass die Zustimmung der Gruppe fingiert wird.[27]

 

Rn 13

Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist nicht möglich (§ 225 Abs. 2 Satz 2 InsO). Gemäß § 230 Abs. 2 InsO ist dem Plan die Zustimmung der betroffenen Gläubiger zum "Debt-Equity-Swap" beizufügen. Da es sich bei der Zustimmung um ein Individualrecht handelt, kann dieses nicht durch eine Abstimmung innerhalb der Gruppen ersetzt werden.[28]

 

Rn 14

Im Plan sind ausdrücklich die einzelnen durchzuführenden Kapitalmaßnahmen, der Wert der Gläubigerforderung sowie die Bezugsrechtsinhaber zu nennen.[29] Dabei kann der Wert der Forderung keinesfalls mit dem Nennwert festgelegt werden, weil der tatsächliche Wert aufgrund der Insolvenz darunter liegen wird.[30]

[24] Meyer/Degener, BB 2011, 846 (847); Scheunemann/Hoffmann, DB 2009, 983.
[25] FK-Jaffé, § 225a Rn. 5; gegen ein solches Blockadepotenzial nach altem Recht: Nerlich/Römermann-Braun, § 217 Rn. 39 ff.
[26] Müller, KsZW 2013, 65 (67).
[27] Müller, KsZW 2013, 65 (67).
[28] BT-Drs. 17/5712, S. 31.
[29] BT-Drs. 17/5712, S. 31.
[30] BT-Drs. 17/5712, S. 31; Meyer/Degener, BB 2011, 846 (848 ff.); A/G/R-Silcher, § 225a Rn. 7; a.A. Cahn/Siemon/Theiselmann, DB 2010, 1629.

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