Rn 5

§ 225 Abs. 1 bestimmt, dass nachrangige Forderungen – mit Ausnahme von Geldstrafen und diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten (Abs. 3) – als erlassen gelten, mithin erlöschen, wenn im Insolvenzplan nichts anderes vereinbart ist. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass üblicherweise bereits die nicht nachrangigen Gläubiger nicht die volle Befriedigung erhalten, so dass keine Veranlassung besteht, deren (ohnehin geringe) Quoten durch die Einbeziehung nachrangiger Gläubiger noch weiter zu verringern. Sofern ausnahmsweise ohne Insolvenzplan auf die nachrangigen Gläubiger eine Quote entfallen sollte, ist es zwingend notwendig eine anderslautende Vereinbarung i. S. v. Abs. 2 zu treffen, da ohne sie Abs. 1 zur Anwendung kommt. Durch den dann fingierten Erlass würden die nachrangigen Gläubiger im Planverfahren schlechter als im Regelverfahren stehen, so dass sie einen Minderheitenschutzantrag (§ 251) stellen können.[2]

 

Rn 6

Für die Nachranggläubiger ist im Anwendungsbereich von Abs. 1 keine eigene Gruppe zu bilden. Sie sind also an der Abstimmung über den Plan nicht zu beteiligen.[3] Der Erlass der Forderungen der Nachranggläubiger führt zum Erlöschen der Ansprüche i. S. v. § 397 Abs. 1 BGB. Sie bleiben folglich nicht – wie z. B. die Forderungen der Gläubiger i. S. v. § 38 – als unvollkommene Verbindlichkeiten bestehen. Für Absonderungsgläubiger mit nachrangigen Forderungen bedeutet dies, dass eine Planregelung nach Abs. 2 in den meisten Fällen zwingend erforderlich ist. Andernfalls kann nach dem (Teil-)Erlass der gesicherten Forderung nicht mehr in voller Höhe, d. h. in Höhe der ursprünglichen schuldrechtlichen Forderung auf das Sicherungsrecht zugriffen werden.[4] Wird gleichwohl auf eine solche Forderung geleistet, kann der Rückforderung die Vorschrift des § 814 BGB entgegenstehen.

 

Rn 7

Ist ein Rangrücktritt (§ 39 Abs. 2) vereinbart, nimmt diese Forderung – wie auch jeder nach § 39 Abs. 1 nachrangige Anspruch – grundsätzlich ohne gesonderte Regelung am Planverfahren nicht mehr teil.

 

Rn 8

Auch Forderungen aus Schenkungsversprechen und Gesellschafterdarlehen werden nur dann (quotal) befriedigt, wenn dies im Plan ausdrücklich vorgesehen ist.

[2] BGHZ 185, 206 = ZInsO 2010, 1059.
[3] BGHZ 185, 206 = ZInsO 2010, 1059.
[4] BeckOK-Geiwitz/v. Danckelmann, § 225 Rn. 3; a. A.: Schmidt/Spliedt, § 225 Rn. 1.

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