Rn 5

§ 224 benennt beispielhaft die wichtigsten Anwendungsfälle dafür, welchen Regelungen die Forderungen der nicht nachrangigen Gläubiger unterworfen werden können:

  • Die "Kürzung" kann in einem teilweisen Erlass der Forderung bestehen. Auch ein vollständiger Forderungserlass ist möglich. Kommt es zu Letzterem, gilt es etwaige Sicherungsrechte im Blick zu haben. Sie werden ohne anderweitige Planregelung entweder bereits kraft Gesetzes aufgrund ihrer Akzessorietät frei oder sind vom Gläubiger durch entsprechende Erklärung freizugeben.
  • Die "Stundung" ist eine für die Gläubiger sehr milde und daher einer hohen Akzeptanz unterliegende Eingriffsform, da nur die Fälligkeit des Anspruchs verschoben wird. Klarstellend empfiehlt sich die Aufnahme einer Regelung, dass Zinsen bis zur "neuen" Fälligkeit der Forderung nicht geschuldet werden.
  • Die Gewährung einer "Sicherung" bedeutet die Einräumung zusätzlicher Rechte zu Gunsten der Insolvenzgläubiger. Sie hat sich, wenn sie nicht allen Gläubigern gewährt wird, an § 226 messen zu lassen.
 

Rn 6

Neben den explizit in § 224 aufgeführten Eingriffen in die Forderungen sind z.B. weitere Formen (auch kombiniert) vorstellbar:

  • Rangrücktritt
  • Forderungsverzicht mit Besserungsschein
  • Debt-Equity-Swap (Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital, § 225 a Abs. 2), wobei die Zustimmungserklärung des jeweiligen Gläubigers dem Plan beizufügen ist (§ 230 Abs. 2)
  • (Teil-)Verzicht auf Aufrechnungsrecht
  • Umtausch der Forderung in eine andere Ersatzleistung
  • Vereinbarung flexibler (z.B. von der zukünftigen Geschäftsentwicklung abhängiger) Quoten
  • Vereinbarung von Gesamtabgeltungsklauseln, bei denen ein fester Gesamtbetrag auf die festgestellten Forderungen quotal verteilt wird
  • Vereinbarungen über die Behandlung eines etwaig entstehenden Sanierungsgewinns.

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