Rn 28

Die gleiche Problematik stellt sich – soweit nicht gruppeninterne Drittsicherheiten betroffen sind (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) – für Sicherungsgeber (wie z.B. Bürgen), die einen Kredit an den Schuldner besichert haben, und Mitschuldner, die gesamtschuldnerisch mit dem Insolvenzschuldner haften. In § 254 Abs. 2 wird klargestellt, dass die Gläubiger diese Personen – unabhängig von den den Schuldner betreffenden Planregelungen – weiterhin in vollem Umfang in Anspruch nehmen können. Erst der anschließende Regress gegen den Schuldner soll auf die im Insolvenzplan vereinbarte Quote beschränkt sein. Dieses Ergebnis sei sachgerecht, weil der Regress ohne Insolvenzplan gleichfalls nur in Höhe der Quote möglich gewesen wäre.[34]

 

Rn 29

Diese Betrachtung kann allerdings nur dann überzeugen, wenn die sich aus dem Insolvenzplan ergebende Quote für die betroffenen Gläubiger nicht unter der Quote bei Abwicklung des Verfahrens ohne Insolvenzplan liegt. Es muss verhindert werden, dass der Gläubiger zunächst großzügig (und im Ergebnis lediglich scheinbar) auf einen Teil seiner Forderung verzichtet, sich sodann jedoch vollständig bei dem Sicherungsgeber befriedigt. Auf diese Weise wäre es einem abgesicherten Gläubiger möglich, weitergehende Interessen (wie z.B. ein Sanierungsinteresse oder das Aufrechterhalten von Lieferbeziehungen) zu Lasten der Sicherungsgeber bzw. Mitschuldner zu verfolgen. Der Abschluss des Insolvenzplans hätte in einem solchen Fall den Charakter eines Vertrags zulasten Dritter.

 

Rn 30

Um dies zu verhindern, bietet es sich an, auch den späteren Regressgläubigern Stimmrechte zu gewähren, sodass für diese eine eigene Gruppe zu bilden ist. Insbesondere können die Betroffenen auf diese Weise vom Minderheitenschutz des § 251 profitieren und so mithilfe des Gerichts verhindern, dass sie unangemessen benachteiligt werden.

[34] So Bork, Rn. 345.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge