Rn 26

Im Gesetz nicht erwähnt sind des Weiteren bisher unbeteiligte Dritte, die für die Abwicklung des Verfahrens nach einem Insolvenzplan einen Beitrag liefern (z.B. eine Sicherheit für ein Sanierungsdarlehen stellen). Vereinbarungen mit solchen Dritten sind unabhängig vom Planverfahren und damit auch ohne Anwendung der für das Planverfahren vorgesehenen Regelungen (z.B. Überstimmen, § 244; Obstruktion, § 245) privatautonom zu treffen.[33]

 

Rn 27

Dies schließt allerdings nicht aus, dass dann, wenn sich ein Dritter in erheblichem Umfang an der Sanierung des Unternehmens des Schuldners beteiligt, ihm im Gegenzug dafür ein Recht zur Mitgestaltung der Zukunft des Betriebs zugestanden wird. Damit der Verwalter in diesen Fällen nicht zwischen zwei Fronten vermitteln muss, ist es sinnvoll und der dem Planverfahren vom Gesetz beigemessenen Bedeutung angemessen, diese Dritten auch an den Terminen zur Verabschiedung des Plans zu beteiligen, bis hin zur Gewährung eines Stimmrechts in Höhe der vorgesehenen Beteiligung, sofern dieses der Planrealisierung dient.

[33] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 45.

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