Rn 19

Im Rahmen seiner Sicherungsaufgabe muss der vorläufige Verwalter prüfen, ob und wie laufende und künftige Masseverbindlichkeiten reduziert werden können und ggf. die erforderlichen Schritte ergreifen. Im Umgang mit bestehenden Verträgen ist der Verwalter auf die Mittel des allgemeinen Vertragsrechts verwiesen, da die Sondervorschriften der §§ 103 ff. im Eröffnungsverfahren grundsätzlich noch nicht zur Verfügung stehen, insbesondere kann er sich nicht auf das Wahlrecht aus § 103 berufen.[36] Unter Umständen kommt aber nach allgemeinen Grundsätzen eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Dementsprechend muss der vorläufige Verwalter prüfen, ob eine Kündigung gegenseitiger Verträge erforderlich ist, um die auf dem Schuldnerunternehmen lastenden Verbindlichkeiten zu verringern. Dies kann unter anderem Arbeitsverhältnisse, Bankverbindungen, und Miet-, Pacht- und Leasingverträge betreffen. Auch kann im Rahmen der Betriebsfortführung der Verkauf von Schuldnervermögen in Betracht kommen, wenn dessen Verbleib in der Masse negative Folgen für diese hätte.[37]

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