Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 eingeführt.[1] § 210 a regelt zunächst, dass auch nach eingetretener[2] Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 die Vorlage eines Insolvenzplans möglich ist.[3] Hierdurch ist u. a. eine Sanierung unter Ansetzung von Fortführungswerten bei bestehender Masseunzulänglichkeit möglich.[4]

[1] BGBl. I S. 2582, in Kraft getreten am 01.03.2012.
[2] Es kommt nicht auf die Anzeige, sondern auf die faktische Unzulänglichkeit an; so auch Graf-Schlicker/Kebekus/Wehler, § 210 a Rn. 2; Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 210 Rn. 8 lässt dies offen.
[3] Dies war vorher umstritten. Siehe hierzu die Ausführungen in der Begr. RegE, BT-Drucks. 127/11, S. 21 ff.; siehe auch Westpfahl/Janjuah, Beilage zu ZIP 3/2008, 1, 17-19.
[4] Braun-Kießner, 5. Aufl., § 210 a Rn. 4.

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