Gesetzestext

 

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

1. an die Stelle der nicht nachrangingen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Abs. 1 Nummer 3 treten und
2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.

1. Überblick

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 eingeführt.[1] § 210 a regelt zunächst, dass auch nach eingetretener[2] Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 die Vorlage eines Insolvenzplans möglich ist.[3] Hierdurch ist u. a. eine Sanierung unter Ansetzung von Fortführungswerten bei bestehender Masseunzulänglichkeit möglich.[4]

[1] BGBl. I S. 2582, in Kraft getreten am 01.03.2012.
[2] Es kommt nicht auf die Anzeige, sondern auf die faktische Unzulänglichkeit an; so auch Graf-Schlicker/Kebekus/Wehler, § 210 a Rn. 2; Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 210 Rn. 8 lässt dies offen.
[3] Dies war vorher umstritten. Siehe hierzu die Ausführungen in der Begr. RegE, BT-Drucks. 127/11, S. 21 ff.; siehe auch Westpfahl/Janjuah, Beilage zu ZIP 3/2008, 1, 17-19.
[4] Braun-Kießner, 5. Aufl., § 210 a Rn. 4.

2. Voraussetzungen

 

Rn 2

Das Insolvenzplanverfahren setzt die (drohende) Masseunzulänglichkeit, mithin die Deckung der Verfahrenskosten gemäß § 54 voraus. Das Vorliegen von Massearmut gemäß § 207 steht einem Insolvenzplan gemäß § 210 a entgegen.[5]

[5] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 210 a Rn. 4.

3. Auswirkungen für die Gläubiger

Wegen der vorliegenden Masseunzulänglichkeit können die Altmassegläubiger (§ 209 Abs. 1 Nr. 3) nicht mehr voll befriedigt werden. Nummer 1 regelt die Behandlung im Insolvenzplanverfahren entsprechend den Gläubigern nach § 38. Neumassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 müssen hingegen vollständig bedient werden.[6] Die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger werden bei Vorliegen der Masseunzulänglichkeit mit nachrangigen Insolvenzgläubigern gleichgesetzt, ohne dass sie schlechter gestellt werden. § 222 Satz 1 Nr. 3 oder § 225 sind nicht betroffen. Im Planverfahren sind somit gesonderte Gruppen zu bilden.[7] Die Zustimmung wird wie bei den nicht nachrangigen Gläubigern fingiert.

 

Rn 3

Insolvenzgläubiger, die nicht nachrangig i. S. d. § 39 sind, unterliegen bei Masseunzulänglichkeit den Beschränkungen, die ansonsten die nachrangigen Insolvenzgläubiger treffen (Nummer 2 i. V. m. § 246), ohne dass hiermit jedoch eine Subordination ihrer Rechtsstellung insgesamt verbunden wäre. Der Anwendungsbereich des § 222 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 225 ist eben nicht eröffnet.[8] Eine entsprechende Gruppenbildung ist daher denknotwendig auch bei Masseunzulänglichkeit erforderlich.[9] Da sie – wie ansonsten nur die Nachranggläubiger gemäß § 39 – auch mit einer nur quotalen Befriedigung aber regelmäßig nicht rechnen können, soll eine Zustimmung dann ebenfalls fingiert werden, wenn in Folge des zu erwartenden Desinteresses am Ausgang der Abstimmung keine Beteiligung hieran erfolgt. Die Vergütungsansprüche des Verwalters sind in jedem Fall einheitlich als Massekosten i.S.d. § 54 nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 und damit vorrangig zu regulieren (vgl. § 209 Rn. 10).

[6] Siehe hierzu auch Begr. RegE, BT-Drucks. 127/11. S. 41 f., 54.
[7] Zimmer, ZInsO 2012, 390; a. A.: Braun-Kießner, § 210 a Rn. 14, 19 f.
[8] HK-Landfermann § 210 a Rn. 8.
[9] Eine Aufstellung hinsichtlich der zu bildenden Gruppen findet sich bei HK-Landfermann, § 210 a Rn. 6.

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