Rn 106

Wirksam werden Beschlüsse über Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der Veröffentlichung oder Zustellung bereits mit ihrem Erlass,[283] d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss aufhört, eine bloße innere Angelegenheit zu sein. Dieser Zeitpunkt tritt regelmäßig ein, wenn der Richter den unterschriebenen Beschluss in den Geschäftsgang, d.h. meist an die Geschäftsstelle, zur weiteren Veranlassung abgibt.[284] Die telefonische Vorabinformation des vorläufigen Verwalters reicht ebenfalls aus.[285] Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte aber im Regelfall zumindest eine Übersendung per Fax erfolgen. Fehlt die Unterschrift des Insolvenzrichters auf dem Original, so ist der betreffende Beschluss nicht wirksam und die Sicherungswirkungen können nicht eintreten.[286]

Insbesondere bei der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und dem Erlass eines Vollstreckungsverbots nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 empfiehlt es sich, zur klaren Abgrenzung den konkreten Erlasszeitpunkt nach Tag, Stunde und Minute anzugeben. Dies bewirkt ein rückbezogenes Wirksamwerden zum angegebenen Zeitpunkt.[287] Insoweit kann auf die Grundsätze zur Angabe der Eröffnungsstunde im Eröffnungsbeschluss zurückgegriffen werden (s. die Kommentierung zu § 27 Rdn. 11). In Ermangelung einer Regelungslücke kommt jedoch eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 3 nicht in Betracht.[288]

Auch wenn durch die angeordnete Maßnahme Dritte direkt betroffen werden, bspw. bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung, muss eine Zustellung an diese nicht erfolgen. Im Falle der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 muss nach § 23 zwingend eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Gericht kann darüber hinaus auch für sonstige Sicherungsmaßnahmen eine öffentliche Bekanntmachung vornehmen. Zwar wird die Möglichkeit einer fakultativen Veröffentlichung im Hinblick auf eine fehlende Rechtsgrundlage teilweise in Abrede gestellt,[289] dabei wird aber übersehen, dass sich eine Rechtsgrundlage aus § 21 Abs. 1 ergibt. Liegen daher die Voraussetzungen der Generalklausel vor, kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen (s. die Kommentierung bei § 23 Rdn. 16 ff.).

 

Rn 107

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten die Sicherungsmaßnahmen automatisch außer Kraft.[290] In den sonstigen Fällen einer Verfahrensbeendigung (Abweisung mangels Masse, Erledigung, etc.), muss eine ausdrückliche Aufhebung durch Beschluss erfolgen. Ist aber noch ein weiterer zulässiger Insolvenzantrag anhängig, ist zunächst zu prüfen, ob die Sicherungsanordnungen für diesen aufrechterhalten bleiben müssen. Es empfiehlt sich insoweit eine Kopie des Anordnungsbeschlusses in die Akte des weiterhin anhängigen Verfahrens aufzunehmen, oder einen klarstellenden Beschluss zur Übernahme der Sicherungsmaßnahme zu treffen.

[283] BGH ZIP 1996, 1909; NZI 2001, 203.
[284] AG Hamburg ZInsO 669, 670; Uhlenbruck-Vallender, § 21 Rn. 48; a.A. HambKomm-Schröder, § 21 Rn. 101 (inneren Geschäftsgang des Gerichts verlassen).
[285] HambKomm-Schröder, § 21 Rn. 78.
[286] BGH NJW 1998, 609, 609 f. [BGH 23.10.1997 - IX ZR 249/96]; FK-Schmerbach, § 23 Rn. 16; HambKomm-Schröder, § 21 Rn. 101.
[288] A.A. FK-Schmerbach, § 23 Rn. 20.
[289] MünchKomm-Ganter/Lohmann, § 9 Rn. 8. Vgl. auch zum Schutzschirmverfahren: Horstkotte, ZInsO 2012, 1161 ff.; Keller, ZIP 2012, 1895 ff.
[290] MünchKomm-Haarmeyer/Schildt, § 21 Rn. 30.

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