Rn 29

In administrativer Hinsicht steht dem Insolvenzgericht schon in diesem Verfahrensabschnitt ebenso wie im später eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit zur Verfügung, den vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellungen zu beauftragen. Durch diese noch kurz vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung vorgenommene ergänzende Verweisung[86] soll eine erhebliche Entlastung der Geschäftsstellen und Schreibdienste der Insolvenzgerichte herbeigeführt werden.[87] Vorbild dieser Regelung war § 6 Abs. 3 GesO, wonach der Gesamtvollstreckungsverwalter für die Übermittlung des Eröffnungsbeschlusses an die ihm bekannten Gläubiger zu sorgen hatte. Demgegenüber ist aber die Regelung in § 8 Abs. 3 viel weitreichender, da damit dem Insolvenzverwalter sämtliche Zustellungen im Verfahren übertragen werden, die nach § 8 Abs. 1 normalerweise das Insolvenzgericht von Amts wegen bewirken muss. Damit kann im Einzelfall sowohl für den Verwalter als auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter erheblicher Aufwand verbunden sein,[88] der aber nur eingeschränkt vergütet wird. In der Begründung zum EGInsOÄndG heißt es dazu, dass keine Gründe dafür ersichtlich seien, nur den Insolvenzverwalter, nicht aber den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den gerichtlichen Zustellungen zu betrauen. Dabei wird offensichtlich der wesentliche Unterschied übersehen, dass in einem eröffneten Insolvenzverfahren die ausreichende Massehaltigkeit zur Deckung der Gerichtskosten und Auslagen meistens einigermaßen feststeht, was aber regelmäßig während des Antragsverfahrens nicht der Fall ist, schon gar nicht zu Beginn, wenn aber der vorläufige Insolvenzverwalter schon zustellen soll. Ungeachtet der Streitfrage, ob der Verwalter als gerichtlich beauftragtes Zustellungsorgan tätig wird oder ob im Parteibetrieb zugestellt werden muss, entstehen gerade in größeren Verfahren Auslagen in erheblichem Umfang, die dann der vorläufige Insolvenzverwalter zu tragen hat. Spätestens an dieser Stelle zeigt sich die Fragwürdigkeit der Auffassung, wonach eine Ausfallhaftung der Staats- bzw. Landeskasse für Vergütung und vor allem die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht in Frage kommt, wenn das Schuldnervermögen dafür nicht mehr ausreicht. In diesem Sinne jedenfalls sollte die mit dem Gesetz beabsichtigte Entlastung der Justiz nicht verstanden werden.[89] Das Gericht wird mithin nur dann ermessensfehlerfrei eine Übertragung der Zustellungen vornehmen können, wenn die Kostendeckung überwiegend wahrscheinlich ist.[90]

[86] Vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19.12.1998; BGBl. I S. 3836 ff.
[87] Vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 14/120, S. 12.
[88] Vgl. dazu die Kommentierung zu § 8 Rdn. 25, sowie Sabel, ZIP 1999, 307 f.
[89] Vgl. zur Haftung des Fiskus für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unten Rdn. 40.
[90] Uhlenbruck-Vallender, § 21 Rn. 16.

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