Rn 25

Wird ein Massegläubiger, der infolge der Masseunzulänglichkeit nur anteilige oder gar keine Befriedigung zu beanspruchen hatte, weitergehend befriedigt, so stellt sich die Frage, ob dieser Betrag zurückgefordert werden kann. Keine weitergehende Befriedigung i. d. S. liegt vor, wenn Ansprüche von Massegläubigern entsprechend deren Fälligkeit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit beglichen wurden[20] (Ausnahme bei schuldhafter Umgehung s. Rn. 9). In den übrigen Fällen ist bis zur Einstellung § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB für den überschießenden Teil anwendbar,[21] weil § 209 insoweit den materiell-rechtlichen Auszahlungsanspruch gegen die Masse begrenzt. Hingegen kann der Verwalter die vorgenommene Verteilung nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr kondizieren.[22] Kann der Verwalter das Geleistete nicht mehr kondizieren, haftet er den benachteiligten Gläubigern bei Verschulden persönlich nach § 61.

 

Rn 26

Unabhängig von dieser insolvenzrechtlichen Problematik bleibt dem Insolvenzverwalter die Anfechtungsmöglichkeit wegen Erklärungsirrtums (§§ 119 Abs. 1, 2. Fall, 142 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB). Diese ist auch noch nach Einstellung möglich.

 

Rn 27

Bei Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung ist § 210 zu beachten (Altmassegläubiger § 210 Rn. 1 ff.; Neumassegläubiger § 210 Rn. 16 ff.). Die zu viel erhaltenen Beträge können zurückgefordert werden,[23] ohne dass § 814 BGB dem entgegensteht[24].

[20] Dinstühler, ZIP 1998, 1697 (1704).
[21] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 208 Rn. 1.
[22] Hess, § 209 Rn. 59. Zu der Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs zwischen den betroffenen Gläubigern s. Jaeger-Lent, § 60 Rn. 8.
[24] Jaeger-Lent, § 60 Rn. 8.

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