Rn 1

§ 209 dient vordergründig der Abwicklung von Verfahren, deren Insolvenzmasse nach § 208 vom Verwalter für unzulänglich befunden wurde. Sind zwar die Verfahrenskosten gedeckt, ist der Verwalter jedoch nicht in der Lage, sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 zu begleichen, ist formal die Masseunzulänglichkeit nach § 208 anzuzeigen. Die Massegläubiger i. S. d. § 53 sind sodann in der Rangordnung des § 209 zu befriedigen. Durch diese Rangordnung erhält der Insolvenzverwalter Handlungsfreiheit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, so dass er das Insolvenzverfahren fortsetzen kann. Hierdurch wird vermieden, dass ggf. vorhandene, aber noch nicht verwertete Masse in Widerspruch zu den Interessen der Massegläubiger an den Schuldner zurückgegeben werden muss.[1]

[1] Zur Entwicklung der Regelung des § 209 verschafft Uhlenbruck, FS 50 Jahre BGH, Bd. III, S. 803-817 einen guten Überblick.

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