Rn 28

Andererseits ist § 208 Abs. 2 Satz 2 so zu verstehen, dass die gesonderte Information der Massegläubiger ebenfalls vom Gericht zu bewirken ist. Dabei hat es den vom Insolvenzverwalter beigefügten aktuellen Insolvenzstatus (Rn. 17) weiterzuleiten. Der Verwalter hat diese Tätigkeit des Insolvenzgerichts insofern zu unterstützen, als er eine vollständige Liste aller bisherigen Massegläubiger mit zustellungsfähigen Adressen beizufügen hat, anhand derer dann zugestellt werden kann.[41] Die Zustellung kann gemäß § 8 Abs. 3 dem Insolvenzverwalter übertragen werden.[42] Die öffentliche Bekanntmachung bewirkt die Zustellung nach § 9 Abs. 3 nach.[43]

[41] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 140; weitergehend (Zustellung nach § 8 Abs. 3 dem Verwalter aufgeben) Smid-Smid, § 208 Rn. 7.
[42] Graf-Schlicker/Riedel, 0§ 208 Rn. 13.
[43] Nerlich/Römermann-Westphal, § 208 Rn. 20.

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