Rn 23

Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Nachtragsverteilung auch im Falle der Massearmut im weiteren Sinne (Masseunzulänglichkeit nach § 208) ist jetzt in § 211 Abs. 3 ausdrücklich geregelt. Die unter der Geltung der KO vorhandenen Meinungsverschiedenheiten[22] sind damit lediglich noch für den auch in der InsO insoweit nicht geregelten Fall der Massearmut im engeren Sinne (Einstellung mangels Masse nach § 207) relevant.

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