Rn 2

Abweichend von der bisherigen Regelung des § 155 KO ("… können nachträglich … verlangen …") formuliert § 192 InsO nun allerdings, dass die nicht berücksichtigten Gläubiger einen Betrag "erhalten", der sie den übrigen Gläubigern gleichstellt. Es bedarf mithin nicht mehr eines Verlangens der Gläubiger bestrittener Forderungen bzw. der absonderungsberechtigten Gläubiger nach Gleichstellung. Genau wie bisher schon die unrechtmäßig nicht berücksichtigten Gläubiger sind nunmehr alle nicht berücksichtigten Gläubiger von Amts wegen durch den Verwalter gleichzustellen,[2] wenn die Voraussetzungen einer Berücksichtigung beim nächsten Abschlags- bzw. Schlussverteilungstermin vorliegen.

Auch nach der InsO kommt allerdings keine klagweise Geltendmachung dieser Ansprüche in Betracht. Betroffene Gläubiger können nur Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis nach § 194, geltend machen.

[2] Nach § 155 KO waren nur die unrechtmäßig nicht berücksichtigten Gläubiger von Amts wegen vom Verwalter zu berücksichtigen, vgl. Mohrbutter/Mohrbutter-H. Mohrbutter, Rn. XI.12 m.w.N.

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