Rn 11

Abs. 2 der Vorschrift beinhaltet eine Legaldefinition der Überschuldung. Überschuldung liegt danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Damit besteht grundsätzlich eine zweistufige Prüfungsreihenfolge, die bereits von Gesetzes wegen angelegt ist. Auf der ersten Stufe ist die rechnerische Überschuldung zu Liquiditätswerten zu prüfen und auf der zweiten Stufe, sofern denn rechnerisch eine Überschuldung gegeben ist, ob eine positive Fortführungsprognose existiert.

 

Rn 12

Die Frage der Fortführungsmöglichkeit des Unternehmens hat nicht lediglich Relevanz für den Bewertungsansatz des Vermögens, sondern sie lässt den Insolvenzgrund der Überschuldung entfallen ("es sei denn"). Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt eine Überschuldung nicht in Betracht, wenn nach überwiegender Wahrscheinlichkeit die Finanzkraft eines Unternehmens (mittelfristig)[14] zur Fortführung ausreicht.

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