2.1 Klageantrag

2.1.1 Feststellungsantrag

 

Rn 5

§ 180 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass eine Feststellungsklage zu erheben ist. Eine Leistungsklage ist unzulässig.[2]

2.1.2 Nicht titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 1)

 

Rn 6

Der Klageantrag richtet sich bei einer Feststellungsklage des Gläubigers der bestrittenen Forderung auf "Feststellung der Forderung zur Tabelle".[3]

[3] OLGR Koblenz 2008, 610 = GmbHR 2008, 658 [OLG Koblenz 24.04.2008 - 5 U 1126/03].

2.1.3 Titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 2)

 

Rn 7

Liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so ist die Feststellungsklage durch den Widersprechenden zu erheben. Sie ist gerichtet auf "Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs".[4] Dieser Antrag ist mit dem Rechtsmittel, welches gegen die Titulierung eröffnet ist (vgl. § 179 Rn. 7), zu verbinden.

[4] Hess, § 180 Rn. 28.

2.2 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

Rn 8

Die Insolvenzfeststellungsklage ist erst dann statthaft, wenn die betreffende Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und i.S. des § 179 Abs. 1 bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen.[5] Der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung sowie der weiteren Voraussetzungen kann durch Auszüge aus der Insolvenztabelle geführt werden.[6] Ein vorläufiges Bestreiten des Insolvenzverwalters reicht aus.[7]

 

Rn 9

Das Feststellungsinteresse ergibt sich im Übrigen aus der Differenz zwischen der angemeldeten Forderung und dem teilweisen oder vollständigen Widerspruch des Widersprechenden. Es besteht selbst dann, wenn die voraussichtliche Insolvenzquote Null beträgt.[8]

 

Rn 10

Soweit die Länder von § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO Gebrauch gemacht und ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 750 EUR vorgesehen haben, gilt dieses Verfahren auch für den Feststellungsantrag.[9] Wird hiernach ein Feststellungsantrag gestellt, ohne dass zuvor das Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, ist er als unzulässig abzuweisen.[10]

[8] BGH NZI 2008, 611 = ZIP 2008, 1744 [BGH 17.07.2008 - IX ZR 126/07] = DZWir 2008, 1744. Auch dem Insolvenzverwalter kann in diesem Fall nicht das Rechtsschutzinteresse im Rahmen eines von ihm eingelegten Rechtsmittels abgesprochen werden (BGH a.a.O.).
[9] AG Wuppertal ZInsO 2002, 91 m. zust. Anm. Förster; zust. auch Mankowski EWiR 2002, 347 [AG Wuppertal 30.11.2001 - 36 C 366/01]; Graf-Schlicker, § 180 Rn. 2; Friedrich, NJW 2002, 3223.
[10] Eine Nachholung des Schlichtungsverfahrens nach Klageerhebung ist nicht möglich. Die Klage ist daher zwingend als unzulässig abzuweisen (BGHZ 161, 145 = NJW 2005, 437).

2.3 Zuständigkeit

 

Rn 11

Örtlich zuständig ist gemäß § 180 Abs. 1 Sätze 2 und 3 das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, bzw. das Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.[11] Es handelt sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit. Eine abweichende Parteivereinbarung oder rügelose Einlassung ist damit ausgeschlossen (§ 40 Abs. 2 ZPO).

 

Rn 12

Umstritten ist das Verhältnis von § 180 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu anderen ausschließlichen Zuständigkeiten (etwa § 43 WEG, § 29a ZPO). In der Literatur wird z.T. vertreten, dass § 180 Abs. 1 anderen ausschließlichen Zuständigkeiten i.d.R. vorgehe.[12] Umgekehrt wurde vertreten, dass § 180 Abs. 1 seinerseits hinter anderen ausschließlichen Zuständigkeiten zurücktrete.[13] Die zivilprozessrechtliche Kommentarliteratur geht im Allgemeinen davon aus, dass der Kläger bei mehreren ausschließlichen Zuständigkeiten analog § 35 ZPO die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen habe.[14] Nach der hier vertretenen Auffassung ist von Bedeutung, dass gem. § 180 Abs. 2 die Zuständigkeit eines vor Unterbrechung angerufenen Gerichts von § 180 Abs. 1 unberührt bleibt. Die Zuständigkeit nach § 180 Abs. 1 wird also nicht in jedem Fall durchgesetzt, sondern tritt im Falle des § 180 Abs. 2 – aus prozessökonomischen Gründen – hinter einer anderen Zuständigkeit zurück. Dies spricht gegen einen generellen Vorrang des § 180 Abs. 1 vor anderen ausschließlichen Zuständigkeiten, soweit diese, wie etwa § 43 WEG oder § 29a ZPO, (auch) prozessökonomischen Zwecken dienen. Im Ergebnis dürfte von einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers analog § 35 ZPO auszugehen sein.

 

Rn 13

Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 180 Abs. 1 nicht geregelt. Sie bestimmt sich nach §§ 23 ff., 71 GVG. Bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR ist daher das Amtsgericht, darüber hinaus das Landgericht zuständig. Der Streitwert berechnet sich nach § 182. Dementsprechend wird auch bei hohen Anmeldungsbeträgen häufig eine Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben sein.

 

Rn 14

Umstritten ist, ob auch die sachliche Zuständigkeit eine ausschließliche Zuständigkeit

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