Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Urteil vom 01.06.1981; Aktenzeichen 2 O 200/81)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 1. Juni 1981 einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens erster Instanz aufgehoben.

II. Das Verfahren ist seit 24. Februar 1981 unterbrochen.

III. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Amberg vom 26.2.1981 zum Mahnbescheid vom 2.2.1981 (Geschäftsnummer B 331/81) wird aufgehoben.

IV. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Amberg zurückverwiesen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

V. Der Wert der Beschwer für beide Parteien wird auf

DM 23.000,–

festgesetzt.

 

Gründe

Der Tatbestand wird gemäß § 543 ZPO nicht wiedergegeben.

Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist das angefochtene Urteil mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren und dem Vollstreckungsbescheid aufzuheben. Denn alles zusammen ist fehlerhaft. Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners G. am 24.2.1981 wurde nämlich das Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen. Es ist bis heute nicht wirksam aufgenommen worden.

1. Die Unterbrechung trat gemäß § 240 KO automatisch ein, ohne daß es einer besonderen gerichtlichen Handlung bedurfte. Denn die mit Mahnbescheid geltend gemachte Forderung ist eine gewöhnliche Konkursforderung, welche die Konkursmasse betrifft (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KO). Auf die Kenntnis des Gerichts oder der Parteien von der Konkurseröffnung kommt es dabei nicht an. Daher durfte vom 24.2.1981 an keine gerichtliche Entscheidung mehr ergehen. Allerdings sind der Vollstreckungsbescheid vom 26.2.1981 und das Ersturteil vom 1.6.1981 deswegen nicht einfach nichtig, sondern nur anfechtbar (BGHZ 66, 62). Der amtsgerichtliche Abgabebeschluß vom 2.3.1981 ist dagegen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 700 Abs. 3 S. 1 und 2, § 696 Abs. 1 S. 3 ZPO) unanfechtbar, wenngleich auch er nicht mehr hätte ergehen dürfen.

2. Das Verfahren ist bis heute nicht nach den für den Konkurs geltenden Vorschriften aufgenommen worden (§ 240 ZPO).

2.1 Zwar wollte der Konkursverwalter mit Schriftsatz vom 7.4.1981 durch sein „sofortiges Anerkenntnis” und den Kostenantrag „gemäß § 11 Abs. 2 KO” ersichtlich das Verfahren nach § 11 KO aufnehmen. Jedoch ist diese Sonderbestimmung nur anwendbar, wenn der geltend gemachte Anspruch als Masseschuld (§ 59 KO) zu betrachten wäre oder wenn die Klage auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gerichtet gewesen wäre. Nichts von allem ist jedoch dargetan. Vielmehr ist die Klägerin nicht bevorrechtigte Konkursgläubigerin gemäß § 3 KO. Die Aufnahme des Verfahrens richtet sich daher allein nach § 146 KO, § 250 ZPO: Prozesse über gewöhnliche Forderungen kann an sich nur der betreibende Gläubiger aufnehmen (§ 146 Abs. 1 bis 3 KO), beim Vorliegen einer titulierten Forderung, wie hier eines Vollstreckungsbescheids, darüberhinaus auch der Konkursverwalter (§ 146 Abs. 6 KO; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 38. Aufl. Anm. 2 D zu § 240; Mentzel, KO, 9. Aufl. Rd.Nr. 33 zu § 146).

2.2 Inwieweit die Antragstellung beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.1981 als stillschweigende Aufnahme durch beide Seiten i.S.d. § 146 Abs. 3 u. 6 KO anzusehen ist (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 11. Aufl., Anm. 1 b zu § 250; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., Anm. 2 zu § 250), kann offen bleiben. Denn die Aufnahme war jedenfalls nicht zulässig. Die Bestimmung des § 146 KO setzt, wie schon ihr Wortlaut erkennen läßt, in allen Fällen voraus, daß eine streitige Forderung nach den Vorschriften der KO im Konkursverfahren angemeldet und geprüft worden ist und dabei Widerspruch erfahren hat. Hieran fehlt es, da die Klägerin ihre Forderung unstreitig noch nicht einmal zur Konkurstabelle angemeldet, der Beklagte ihr nicht widersprochen, sondern sie sogar anerkannt hat. Deshalb besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. schon RGZ 86, 396). Keine Konkursforderung darf weiterverfolgt oder bekämpft werden, die nicht angemeldet und geprüft ist. Das gilt nicht nur für gewöhnliche Konkursforderungen i.S.d. § 146 Abs. 1 bis 3 KO, sondern in gleicher Weise für die hier vorliegende titulierte Forderung i.S.d. § 146 Abs. 6 KO (BGH LM § 146 Nr. 1 KO).

2.3 Die Parteien können auch nicht gemäß § 295 ZPO darauf verzichten, diese Verfahrensvoraussetzung einzuhalten, da diese im Interesse der Gesamtheit der Konkursgläubiger vorgeschrieben ist, denen das Prüfungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über das Bestehen der geltend gemachten Forderungen zu beteiligen und ihr Recht auf Befriedigung aus der Masse selbst zu bekämpfen (BGH a.a.O.).

3. Nach allem zwingt die fortdauernde Unterbrechung zur Aufhebung des Ersturteils und des zugrundeliegenden Verfahrens, soweit es nach der Unterbrechung weitergeführt wurde. Eine Zurückver...

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