Rn 18

§ 178 Abs. 3 der Vorschrift hat ebenfalls nahezu unverändert die bisherigen Regelungen der KO übernommen: Die Eintragung in die Tabelle[16] wirkt für die festgestellten Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Auch hier entspricht die im Verhältnis zur KO vorgenommene textliche Ergänzung (Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil auch gegenüber dem Insolvenzverwalter) gleichfalls der auch schon unter Geltung der KO herrschenden Auffassung.[17]

 

Rn 19

Hat der Schuldner der Forderung widersprochen, kommt es zwar nach § 178 Abs. 1 Satz 2 dennoch zur Feststellung der Forderung, der Widerspruch des Schuldners führt jedoch dazu, dass die in § 178 Abs. 3 festgelegte Rechtskraftwirkung und damit die Vollstreckungswirkung der Tabelleneintragung nicht eintritt. Gemäß § 201 Abs. 2 kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzgläubiger der vom Schuldner bestrittenen Forderung nicht die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug betrieben werden. Will der Gläubiger seine Forderung nach Verfahrensaufhebung weiter verfolgen, kann er dieses nur in Form einer normalen Leistungsklage.

 

Rn 20

Die rechtskraftähnliche Wirkung

  • bezieht sich nur auf die angemeldete Forderung, nicht auf etwaige Sicherungsrechte;[18]
  • tritt nur ein gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern sowie dem Verwalter und ggf. dem Schuldner, nicht aber gegenüber Dritten;
  • greift nicht ein, wenn es sich nicht um eine Insolvenzforderung handelt; zur Tabelle angemeldete Aus- oder Absonderungsrechte oder Masseverbindlichkeiten werden nicht erfasst;[19]
  • tritt nicht ein bei Eintragung einer Forderung in die Tabelle, die tatsächlich im Prüfungstermin oder im Rahmen eines schriftlichen Prüfungsverfahrens bei nachträglich angemeldeten oder nachrangigen Forderungen gar nicht festgestellt worden ist.
[16] Gegen die h.M. mit gewichtigen Argumenten Eckardt, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordung, S. 579 (596 f.), Rn. 36, der auf den Wortlaut des § 178 Abs. 1 Satz 1 verweist und die Feststellungswirkung bereits dann eintreten lassen will, wenn – unabhängig von der Eintragung in die Tabelle – kein Widerspruch erhoben oder ein erhobener beseitigt wird.
[17] Vgl. Kilger/K. Schmidt, KO § 145 Anm. 3.
[18] Kuhn/Uhlenbruck, § 145 Rn. 3 m.w.N.

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