Rn 2

Demnach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies gilt nun auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger und ihre in § 39 aufgezählten Forderungen. Diese Ansprüche sind nicht mehr generell vom Verfahren ausgeschlossen[5] und ermöglichen damit den Gläubigern auch nicht mehr, beispielsweise ihre Zinsforderungen für die Zeit nach Verfahrenseröffnung außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner zu verfolgen.[6]

 

Rn 3

Das Vorgehen für die Insolvenzgläubiger richtet sich also nach den §§ 174 ff. Danach haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zunächst nach § 174 in der erforderlichen Form beim Verwalter zur Eintragung in eine Tabelle nach § 175 anzumelden. Forderungen nachrangiger Gläubiger können nur angemeldet werden, soweit das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss gesondert zur Anmeldung dieser Forderungen aufgefordert hat (vgl. § 174 Abs. 3 Satz 1). Danach werden die Insolvenzforderungen in einem Prüfungstermin nach ihrem Betrag und Rang ggf. erörtert und geprüft. Wird im Prüfungstermin oder im nachträglichen Prüfungsverfahren vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Gläubiger kein Widerspruch erhoben, so gilt die Insolvenzforderung als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen (vgl. § 178 Abs. 1 und 2). Diese Tabelleneintragung wirkt für die Forderungen in ihrem festgestellten Umfang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (vgl. § 178 Abs. 3). Durch diese Feststellung der Forderung zur Tabelle ist ein über diese Forderung anhängiger Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.[7]

 

Rn 4

Wird dagegen die Forderung vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten, so liegt es am Gläubiger, nunmehr die Feststellung seiner Forderung gegen den Bestreitenden zu betreiben (§ 179 Abs. 1). Diese Feststellung wird im Wege der Klageerhebung gegen den Bestreitenden betrieben, für die unabhängig vom Gerichtsstand des Bestreitenden das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, oder das Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört (§ 180 Abs. 1). Dabei ist die Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle zu richten. War hinsichtlich der bestrittenen Forderungen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Rechtsstreit anhängig, der nach § 240 ZPO unterbrochen wurde, so ist die Feststellung der Forderung zur Tabelle vom Gläubiger durch Aufnahme dieses unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben. Der ursprüngliche Klageantrag ist zu ändern auf Feststellung der Klageforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle.[8]

Fehlt die Anmeldung zur Insolvenztabelle oder wird die Forderung im Prüfungsverfahren weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten, so ist eine Klage auf Feststellung zur Tabelle unzulässig.[9] Klage und Anmeldung müssen nach Grund, Betrag und Rang übereinstimmen (§ 181; bloße Verringerung des Klagebetrags gegenüber der Anmeldung aber unschädlich). Wer einen Anspruch auf Rückzahlung eines Kaufpreises von bestimmter Höhe aus einem "Rückgewährschuldverhältnis" wegen Sachmängeln angemeldet hat, dann aber ohne Änderung oder Ergänzung dieser Anmeldung auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs von gleicher Höhe zur Insolvenztabelle klagt, muss die Abweisung dieser Klage als unzulässig gewärtigen.[10] Unzulässig ist nach § 87 i.V.m. §§ 174 ff. auch eine Klage gegen den Verwalter auf Feststellung einer unbezifferten Insolvenzforderung "dem Grunde nach".[11]

 

Rn 5

Hat der Schuldner im Verfahren zur Prüfung der Insolvenzforderungen eine solche Forderung bestritten, so steht dies zwar nach § 178 Abs. 1 Satz 2 der Feststellung dieser Forderung zur Tabelle nicht entgegen, hindert jedoch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Tabellenauszug (vgl. § 201 Abs. 2). Um diese Einschränkung zu beseitigen, hat der Gläubiger nach § 184 Satz 1 auch die Möglichkeit, nunmehr Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner zu erheben. Ebenso wie nach § 180 Abs. 2 kann auch nach § 184 Satz 2 in diesem Fall ein Rechtsstreit vom Gläubiger aufgenommen werden, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits über die Forderung gegen den Schuldner anhängig war und nach § 240 ZPO unterbrochen wurde. Andere Möglichkeiten stehen für Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht zur Verfügung. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner wiederum unbeschränkt geltend machen, soweit sie nicht durch eine Verteilung im Verfahren befriedigt wurden oder die Beschränkungen aus einer dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung eingreifen (vgl. § 201).

 

Rn 6

Diese Beschränkungen der Anspruchsverfolgung gelten dagegen nicht für Massegläubiger nach § 55. Deren Ansprüche sind vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen (§ ...

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