Rn 3

Die vom Gesetz als erste Fallgruppe (§ 171 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall) genannten Feststellungskosten für die Ermittlung des Gegenstands erfassen sämtliche Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die von der Sicherheit betroffenen Gegenstände zu sichten und von der übrigen Masse zu trennen. Ggf. wird in diesem Zusammenhang sogleich festgestellt werden, dass die Bestellung des Sicherungsrechts aufgrund mangelnder Bestimmtheit unwirksam gewesen ist.

 

Rn 4

Als kostenverursachende Tätigkeiten kommen in Betracht:

  • Aufräumarbeiten im Warenlager;
  • die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern zur Feststellung, ob die von Absonderungsgläubigern beanspruchten Gegenstände überhaupt (noch) vorhanden sind und, wenn ja, insbesondere, ob diese tatsächlich eindeutig identifiziert werden können und damit absonderungsfähig, d.h. eindeutig unterscheidbar vorhanden sind;
  • die Beauftragung eines spezialisierten Drittunternehmens zur Inventarisierung bei technisch komplizierten Anlagen, die aus verschiedenen Komponenten bestehen, von denen nur Teile unter die Sicherung fallen;
  • Verwahrung der Absonderungsgegenstände und die damit verbundenen Kosten;
  • zusätzliche Tätigkeit des Verwalters.

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