Rn 70

Der Anwendungsbereich des Einstellungsgrundes nach Nr. 3 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG, nach dem eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung in Betracht kommt, wenn durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde, überschneidet sich großteils mit dem Anwendungsbereich des Einstellungsgrundes nach Nr. 2. Denn der Insolvenzplan dient in den allermeisten Fällen der Fortführung eines Unternehmens oder – mittelfristig – der Veräußerung eines Betriebes, seine Durchführung betrifft also regelmäßig schon die Gegenstände nach Nr. 2 des § 30d Abs. 1 ZVG. Ein originärer Anwendungsbereich ergibt sich aber in den Fällen, in denen unmittelbar oder mittelbar durch Forderungskürzungen in die Rechtsstellung des dinglich gesicherten Gläubigers eingegriffen wird.[156]

 

Rn 71

Im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan kann den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach Abs. 2 des § 30d ZVG auch der Schuldner stellen. Hiernach ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des § 30d ZVG die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners einstweilen einzustellen, wenn der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt hat und dieser nicht nach § 231 zurückgewiesen worden ist.

[156] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 96; ausf. zum Ganzen Smid, in: FS Gerhardt, 2004, S. 931 ff.

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