Rn 10

Der Zustimmungspflicht unterliegen auch rechtliche Schritte des Verwalters, wenn ihnen eine erhebliche wirtschaftliche Tragweite zukommt. Häufig wird darauf abgestellt, ob im Falle des Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits erbracht werden können, ohne die Masse nennenswert zu reduzieren[20]. So bedürfen das Anhängigmachen[21] (Klage eingereicht, aber noch nicht zugestellt), die Aufnahme (§ 250 ZPO), die Ablehnung der Aufnahme[22] und der Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits der Zustimmung, sobald diesen ein erheblicher Streitwert zugrunde liegt.[23] Gleiches gilt auch für das Einlegen oder Nichteinlegen von Rechtsmitteln.[24]

[20] MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 22; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 27.
[21] Zu Klagen unter Prozessfinanzierung durch Dritte s. Fischer NZI 2014, 241 ff; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 12.
[22] Zur Ablehnung der Aufnahme eines Passivprozesses analog § 86 Abs. 1 Nr. 3, der einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung zum Gegenstand hat, vgl. BGH NZI 2010, 811; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 12; MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 22.
[23] Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 27; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 12; MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 22.
[24] MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 25.

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