Rn 7

Für die Beschlussfassung im Berichtstermin gelten die allgemein für die Beschlussfassung in Gläubigerversammlungen nach der InsO geltenden Maßgaben:

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Gläubiger erscheint.[32] Ist der einzig erschienene Gläubiger allerdings vom Stimmrecht ausgeschlossen, ist die Versammlung beschlussunfähig. Sofern kein – bzw. kein stimmberechtigter – Gläubiger zur Gläubigerversammlung erscheint, wird zum Teil davon auszugehen sein, dass im Nichterscheinen der Gläubiger der Wille gesehen werden kann, dem Insolvenzgericht die Entscheidung über die Punkte der Tagungsordnung nach billigem Ermessen zu überlassen.[33] Dem ist nicht zu folgen: Eine völlige Passivität der Gläubigerversammlung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Gläubiger auf ihre Gläubigerautonomie verzichten und dem Gericht die Entscheidungskompetenz überlassen wollen. Keinesfalls führt die Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung also zu einer Ersetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts. Hinsichtlich der Verwertung des schuldnerischen Vermögens gilt dann schlicht § 159, d.h. der Insolvenzverwalter hat unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Letzteres ist mangels Beschlussfassung nicht der Fall, sodass der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen vorgeht. In der Konstellation, in der die Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einen Beschluss fassen sollen, die einberufene Gläubigerversammlung aber beschlussunfähig bleibt, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs. 1 Satz 3 als erteilt.

 

Rn 8

Die zur Beschlussfassung innerhalb der Gläubigerversammlung notwendige Mehrheit wird nicht nach Köpfen gezählt, vielmehr ist der Beschluss gemäß § 76 Abs. 2 zustande gekommen, wenn die von den zustimmenden Gläubigern vertretenen Forderungen in ihrer Summe mehr als die Hälfte der Gesamtsumme an einer Abstimmung teilnehmenden Gläubiger beträgt. Dabei sind bestrittene Forderungen ebenso wenig stimmberechtigt wie nachrangige Gläubiger (§ 77 Abs. 1). Die getroffenen Entscheidungen sind sodann vom Verwalter gemäß § 159 umzusetzen.

 

Rn 9

Einmal gefasste Beschlüsse können über § 78 auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht aufgehoben werden, wenn sie den gemeinsamen Interessen aller Insolvenzgläubiger deutlich und erheblich widersprechen.[34] Auf diese Weise soll ein Missbrauch einer Mehrheit der Gläubiger gegenüber der Minderheit entgegengewirkt werden.[35] Allerdings muss der Antrag bereits in derselben Gläubigerversammlung gestellt werden, in der auch der Beschluss gefasst wurde, wobei das Antragsrecht jedoch unabhängig davon ist, ob dem Antragsteller ein Stimmrecht zusteht. Aus diesem Grund können auch Inhaber einer streitigen Forderung gegen solche Beschlüsse vorgehen.[36] Kann ein Beschluss nicht gem. § 78 aufgehoben werden, hat ihn der Insolvenzverwalter zum Schutz der Gläubigerautonomie auch dann auszuführen, wenn er ihn wirtschaftlich für sinnlos hält. Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind nicht rechtsmittelfähig; § 78 ist die einzige Möglichkeit gegen sie vorzugehen.[37]

 

Rn 10

Außerdem ist die Gläubigerversammlung entsprechend ihrer Gläubigerautonomie nicht an einmal gefasste Beschlüsse gebunden, sondern kann sie in späteren Versammlungen jederzeit abändern (dazu oben Rdn. 6). Kommt im Berichtstermin kein Beschluss zustande, kann daher auch noch in einer späteren Versammlung erstmals über diese Fragen entschieden werden. Bis dahin handelt der Insolvenzverwalter bei der Verwertung nach § 159 allein nach den für ihn geltenden Sorgfaltspflichten.

 

Rn 10a

Die Bestrebung des Betriebsrats betriebsverfassungsrechtliche Rechte wahrzunehmen (vgl. § 111 BetrVG), berührt nicht die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung. Vielmehr bestehen allein Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gegenüber dem Insolvenzverwalter, sodass dieser gegebenenfalls gem. § 111 BetrVG verpflichtet sein kann, den Betriebsrat zu informieren und ihm Beratungsmöglichkeit einzuräumen.[38]

[32] Uhlenbruck-Knof, 15. Aufl. 2019, § 76 Rn. 20.
[33] Ausf. zur "Gläubigerversammlung ohne Gläubiger" Uhlenbruck-Knof, 15. Aufl. 2019, § 76 Rn. 21; siehe auch Ehricke, NZI 2000, 57 (58); Pape, ZInsO 1999, 305 (306).
[35] Uhlenbruck-Knof, 15. Aufl. 2019, § 78 Rn. 1.
[36] Uhlenbruck-Knof, 15. Aufl. 2019, § 78 Rn. 4a; siehe auch BT-Drs. 12/2443, S. 134.
[37] Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 157 Rn. 31.
[38] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 157 Rn. 33 ff.; Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 157 Rn. 19.

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