Rn 79

Die Insolvenzeröffnung lässt die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG unberührt. Sowohl Geschäfte im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens wie auch Liquidationsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Der Insolvenzverwalter hat nach § 18 Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (Monat oder Vierteljahr) grundsätzlich eine Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Zudem hat er für jeden Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 3 UStG). Wie auch bei der Einkommensteuer ist für den Veranlagungszeitraum, in den die Verfahrenseröffnung fällt, hinsichtlich der einzelnen steuerauslösenden Tatbestände zu unterscheiden; je nachdem entsteht der Steueranspruch als Insolvenzforderung oder aber als Masseanspruch (oben Rn. 75).

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